Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

K.  32.  Die  Abloͤsung  des  Naturalzehentens  geschieht  durch  Land  oder
durch  Rente,  und  es  findet  dieserhalb  alles  dasjenige  statt,  was  oben  §.  13.
bis  2  1.  vorgeschrieben  ist.

33.  Wenn  Lehnwaare  in  jedem  Vererbungsfalle  des  Besitzers  hat
entrichtet  werden  müssen,  so  sind  drei  Veränderungsfälle  auf  ein  Jahrhundert
zu  rechnen;  wird  sie  aber  nur  dann  bezahlt,  wenn  das  Grundstück  auf  andere
Erben,  als  Abkömmlinge  in  absteigender  Linie,  vererbt  wird,  so  wird  nur  ein
Veränderungsfall  gerechnet.  Findet  dergleichen  auch  im  Falle  des  Absterbens
des  Gutsherrn  Statt,  so  werden  gleichfalls  drei  solcher  Veränderungsfälle  auf
ein  Jahrhundert  gerechnet.  Wenn  aber  das  Obereigenthum,  bei  dessen  Wechsel
  die  Zahlung  der  Lehnwaare  geschehen  muß,  an  ein  Amk,  an  eine  Dignität
oder  an  ein  Seniorat  gebunden  ist,  so  sollen  sechs  Veränderungsfälle  des  Obereigenthums
  auf  ein  Jahrhundert  gerechnet  werden.

Ist  auch  bei  Veräußerungen  in  der  dienenden  Hand  Lehnwaare  zu  bezahlen
gewesen,  so  wird  angenommen,  daß  zwei  Veränderungsfälle  in  einem  Jahrhundert
  vorkommen,  und  eben  dasselbe  findet  Statt,  wenn  sie  auch  bei  Verdußerungen
  des  Obereigenthums  hat  erlegt  werden  müssen.

.  34.  Ueberall  wird  sodann  derjenige  Betrag  der  Lehnwaare  zum
Grunde  gelegt,  welcher  durch  Verträge,  oder  Register,  oder  Landesgesetze,  oder
Herkommen  bestimmt  worden  ist.  Sind  aber  nicht  hinlängliche  Nachrichten
dieser  Art  vorhanden,  so  geschieht  die  Berechnung  nach  demjenigen  Betrage
derselben,  welcher  in  den  letzten  sechs  Veränderungsfällen  wirklich  bezahlt  ist:
und  kann  auch  dieser  nicht  ausgemittelt  werden,  so  muß  die  Durchschnittssummederjenigen
  Fälle,  welche  bekannt  sind,  als  Einheit  zum  Grunde  gelegt  werden.

9.  35.  Hiernach  (§88.  33.  und  33.)  werden  dann  die  Betrage  aller
auf  ein  Jahrhundert  treffenden  Veränderungsfälle  zusammengerechnet,  und
der  hunderiste  Theil  dieser  Summe  macht  die  jährliche  Rente  aus,  welche
untker  den  Bestimmungen  des  F.  16.  ablöslich  ist.

§.  30.  Muß  aber  die  Lehnwaare  immer  nach  Ablauf  einer  bestimmten
Anzahl  von  Jahren  entrichtet  werden,  so  wird  ihr  feststehender  oder  nach  F.  34.
durchschniktlich  zu  berechnender  Betrag  blos  durch  die  Jahl  dieser  Jahre  getheilt,
  und  es  macht  alsdann  dieser  Quotient  die  jährliche  Rente  aus.

§.  37.  Außer  dem  laufenden,  nach  vorstehenden  Bestimmungen  ermittelten
  Zinse  oder  dessen  Ablôsungspreise,  ist  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten
  zu  seiner  vollständigen  Entschädigung  den  Betrag  desselben  für  so  viel
Jahre,  als  seit  dem  letzten  Lehnwaarefall  bis  zur  Ablösung  abgelaufen  sind,
nachzuzahlen  gehalten.

S.  38.  Oie  für  die  abgelöseten  Abgaben,  Jehenten  und  Dienste  festgesetzten
  Renten  oder  Kapitalien  genießen  dasselbe  Vorzugsrecht  vor  allen
bypothekarischen  Forderungen,  welches  den  Abgaben  und  Leistungen  selbst  zustand;