96 Relchagerichtliche Entscheidungen.
entspricht der herrschenden Rechtsprechung des Reichsgerichts
(Urtheile vom 19. Januar 1889, Bolze, Praxis
Bd. 7 Nr. 970, 1153; vom 25. Januar 1892, Entsch.
Bd. 29 S. 345; vom 9. Juli 1892, Jur. Wochenschrift
1892 S. 426; vom 17. Februar 1894, Bolze, Praxis
Bd. 18 Nr. 738; vom 5. März 1894, Jur. Wochenschrift
1894 S. 180).
Die in dem Urtheil des jetzt erkennenden Senats
vom 11. Februgr 1892 (Entsch. Bd. 6 S. 385) nur beiläufig
ausgesprochene Bemerkung kann auf sich beruhen.
Für den vorliegenden Fall kann nun nicht zweifelhaft
sein, daß die vom Beklagten im Vorprocesse erhobene
Widerklage aus dem Grunde abgewiesen worden ist, weil
dasjenige Schuldverhältniß, dessen Nichtbestehen der
Beklagte festgestellt wissen wollte, für noch bestehend erachtet
wurde. Durch die Urtheile des Vorprocesses ist
also das Bestehen des Schuldverhältnisses, aus welchem
jetzt geklagt wird, rechtskräftig festgestellt und es kann
darüber in dem jetzigen Processe unter denselben Parteien
nicht nochmals gestritten werden, solange vom Beklagten
nicht neue, nach dem Schlusse der Verhandlungen im
Vorprocesse entstandene Gründe der Aufhebung dieses
Schuldverhältnisses vom Beklagten vorgebracht werden.
Dies ist in dem jetzigen Processe nicht geschehen.
Die Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung seiner
Restschuld ist hienach gerechtfertigt. I. Civilsenat 34/96.
Urtheil vom 13 Mai 1896.
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Redacteur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
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