Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

96  Relchagerichtliche  Entscheidungen.

entspricht  der  herrschenden  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  (Urtheile  vom  19.  Januar  1889,  Bolze,  Praxis
Bd.  7  Nr.  970,  1153;  vom  25.  Januar  1892,  Entsch.
Bd.  29  S.  345;  vom  9.  Juli  1892,  Jur.  Wochenschrift
1892  S.  426;  vom  17.  Februar  1894,  Bolze,  Praxis
Bd.  18  Nr.  738;  vom  5.  März  1894,  Jur.  Wochenschrift
1894  S.  180).

Die  in  dem  Urtheil  des  jetzt  erkennenden  Senats
vom  11.  Februgr  1892  (Entsch.  Bd.  6  S.  385)  nur  beiläufig
  ausgesprochene  Bemerkung  kann  auf  sich  beruhen.

Für  den  vorliegenden  Fall  kann  nun  nicht  zweifelhaft
  sein,  daß  die  vom  Beklagten  im  Vorprocesse  erhobene
Widerklage  aus  dem  Grunde  abgewiesen  worden  ist,  weil
dasjenige  Schuldverhältniß,  dessen  Nichtbestehen  der
Beklagte  festgestellt  wissen  wollte,  für  noch  bestehend  erachtet
  wurde.  Durch  die  Urtheile  des  Vorprocesses  ist
also  das  Bestehen  des  Schuldverhältnisses,  aus  welchem
jetzt  geklagt  wird,  rechtskräftig  festgestellt  und  es  kann
darüber  in  dem  jetzigen  Processe  unter  denselben  Parteien
nicht  nochmals  gestritten  werden,  solange  vom  Beklagten
nicht  neue,  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlungen  im
Vorprocesse  entstandene  Gründe  der  Aufhebung  dieses
Schuldverhältnisses  vom  Beklagten  vorgebracht  werden.
Dies  ist  in  dem  jetzigen  Processe  nicht  geschehen.

Die  Verurtheilung  des  Beklagten  zur  Zahlung  seiner
Restschuld  ist  hienach  gerechtfertigt.  I.  Civilsenat  34/96.
Urtheil  vom  13  Mai  1896.

BRMedactionsadresse:—
München,  Sendlingerstraße  48/2  (.

BxP  .

Redacteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Nalm  &  Ende  (Cark  Ende)  in  Erlangen.
DVruck  der  k.  b.  Hof-  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.