Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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zum  Waffengebrauch.  Wann  eine  „thätliche  Widersetzlichkeit“
anzunehmen  ist,  wird  es  sich  nach  den  besonderen  Verhältnissen  des
einzelnen  Falles  richten.  Festhalten  des  Gewehrs  u.  s.  w.,  welches
der  Beamte  abnehmen  will,  fällt  zweifellos  darunter,  dasselbe  gilt,
wenn  der  Kontravenient  nicht  bloss  passiv  in  seiner  Position  liegen
oder  stehen  bleibt  und  so  der  Fortführung  nur  die  Schwere  des
eigenen  Körpergewichts  entgegensetzt,  sondern  vielmehr  durch
Gegendruck  des  Körpers  oder  durch  Gegenstemmen  der  Füsse  auf
den  Boden  sich  daselbst  zu  halten  strebt  (R.-G.  1.  Nov.  1880,
Entsch.  II,  411).  Auch  das  Bereiten  sachlicher  Vorkehrungen
und  Hindernisse  z.  B.  Verschliessen  oder  Verstellen  einer  Thür
im  Wildgatter  muss  als  thätlicher  Widerstand  angesehen  werden.

Drohung  ist  die  Ankündigung  der  Zufügung  irgend  eines
Uebels  behufs  Einwirkung  auf  die  Handelsfreiheit  des  Beamten.
Das  Beiwort:  „gefährlich“  ist  hier  auf  die  Person  des  Beamten
zu  beziehen.  Gefährlich  erscheint  aber  für  eine  Person  nicht  nur,
was  ihr  „Leben“  bedroht,  sondern  auch  was  nach  den  objektiven
Verhältnissen  zu  der  berechtigten  Besorgniss  Anlass  giebt,  dass
die  Integrität  oder  Gesundheit  des  „Leibes“  der  Person  eine
nicht  unerhebliche  Beeinträchtigung  erfahren  könne.  (v.  OLSHAUSEN,
Kom.  z.  Str.-G.-B.  zu  $  117  Note  12°.)  Die  Bedrohung  muss  von
der  Art  und  von  solchen  Umständen  begleitet  sein,  dass  an  ihrer
Ausführung  zu  zweifeln  kein  besonderer  Grund  obwaltet  (Art.  7  der
Instr.  v.  17.  April  1837).  Die  Ankündigung  muss  geeignet  sein,
auf  einen  verständigen  Menschen  den  Eindruck  des  Ernstes  zu
machen.  Ist  die  Ausführung  des  in  Aussicht  gestellten  Uebels
unmöglich,  so  ist  der  Waffengebrauch  nicht  statthaft,  ebensowenig
bei  Drohungen,  welche  nicht  sofort  ausgeführt  werden  können  ($  6
der  Instr.  v.  21.  Nov.  1837).

3)  Der  Gebrauch  der  Schusswaffe  ist  nur  gestattet,  wenn
der  Angriff  oder  die  Widersetzlichkeit  mit  Waffen,  Aexten,
Knütteln  und  anderen  ‚gefährlichen  Werkzeugen  oder  von  einer
Mehrheit,  welche  stärker  ist  als  die  Zahl  der  gerade  anwesenden