Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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X. Allgemeines. 
Kesselarbeit kann nur dann als beste angesehen und die Sicherheitskoeffizienten für die 
Festigkeit der Mantelbleche können nur dann nach Abschnitt III gewählt werden, wenn den 
folgenden Anforderungen entsprochen ist: 
a) Das Zurichten und Bearbeiten des Materials, wie Biegen und Bördeln der Bleche, 
das Bohren der Löcher usw. ist mit möglichster Vorsicht und in sachgemäßer Weise 
auszuführen. Nicht genau übereinanderliegende Nietlöcher sind durch Aufreiben 
nachzuarbeiten. Die Vernietung sowohl wie das Abstemmen der Nähte ist möglichst 
sorgfältig vorzunehmen. 
b) Bleche mit eingerissenen Kanten sowie fehlerhafte Niete sind zu entfernen und durch 
fehlerfreie zu ersetzen. 
c) Alle Nähte sind, wenn möglich, von innen und außen zu verstemmen. 
d) Die Mantelbleche von zylindrischen Kesseln müssen mit der Längsfaser gebogen sein. 
Die Laschen müssen von Blechen gleicher Qualität wie die der Mantelbleche ge- 
schnitten sein und ihre Längsfaser soll mit derjenigen der letzteren gleichlaufen. 
XI. Schlußbemerkung. 
Ist es gegebenenfalls nicht möglich, auf dem Wege der Rechnung die Widerstandsfähig- 
keit eines Kessels oder einzelner Teile desselben festzustellen, so ist der Weg des Versuchs zu 
beschreiten. 
Die Druckprobe wird in solchen Fällen zur Festigkeitsprobe und ist dann mit dem 
2 fachen Betrage des beabsichtigten Betriebsüberdrucks auszuführen. 
  
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