Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 993 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 66. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Getreide an der Produktenbörse 
zu Danzig. S. 993. — Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsbedingungen der Produkten- 
börse zu Mannheim für den Leithandel in Getreide. S. 997. — Bekanntmachung, betreffend 
die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. 
S. 1000. 
  
  
(Nr. 3698.) Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Getreide an der 
Produktenbörse zu Danzig. Vom 24. Dezember 1909. 
Auf Grund des § 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat 
der Bundesrat beschlossen, die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Börse 
zu Danzig für den Kauf oder die sonstige Anschaffung von Weizen, Roggen 
und Hafer in Mengen von 50 Tonnen oder einem Vielfachen davon — die 
Tonne zu 1000 Kilogramm — mit der Maßgabe zu genehmigen, daß es den 
Vertragschließenden gestattet ist, Vereinbarungen über die in diesen Bedingungen 
nicht geregelten Punkte zu treffen: 
§ 1. 
Zu liefern ist: 
a) bei Weizen: guter, gesunder, geruchfreier, mindestens bunter Weizen mit 
einem Normalgewichte von 755 Gramm für das Liter, bei dem etwaiger 
Auswuchs den Durchschnitt der letzten Ernte in den östlichen Provinzen 
Ost- und Westpreußen, Posen und Pommern) vor dem Lieferungs- 
termine nicht übersteigt. Das Erntejahr wird vom 1. September bis 
31. August gerechnet. 
Von der Lieferung ausgeschlossen sind: Rauhweizen, Kubanka und 
anderer ausländischer Hart- (Grieß-) Weizen sowie egyptischer Weizen; 
b) bei Roggen: guter, gesunder, trockener Roggen, frei von Darrgeruch 
und anderen Gerüchen, mit einem Normalgewichte von 712 Gramm 
für das Liter;  
c) bei Hafer: guter, gesunder, trockener Hafer, frei von Darrgeruch und 
anderen Gerüchen, mit einem Normalgewichte von 480 Gramm für 
das Liter.  
§ 2. 
Die Lieferung hat innerhalb der von den Vertragschließenden vereinbarten 
Lieferzeit nach Wahl des Verkäufers zu erfolgen. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 163 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1909.
	        
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