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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 66.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Getreide an der Produktenbörse
zu Danzig. S. 993. — Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsbedingungen der Produkten-
börse zu Mannheim für den Leithandel in Getreide. S. 997. — Bekanntmachung, betreffend
die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen.
S. 1000.
(Nr. 3698.) Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Getreide an der
Produktenbörse zu Danzig. Vom 24. Dezember 1909.
Auf Grund des § 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat
der Bundesrat beschlossen, die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Börse
zu Danzig für den Kauf oder die sonstige Anschaffung von Weizen, Roggen
und Hafer in Mengen von 50 Tonnen oder einem Vielfachen davon — die
Tonne zu 1000 Kilogramm — mit der Maßgabe zu genehmigen, daß es den
Vertragschließenden gestattet ist, Vereinbarungen über die in diesen Bedingungen
nicht geregelten Punkte zu treffen:
§ 1.
Zu liefern ist:
a) bei Weizen: guter, gesunder, geruchfreier, mindestens bunter Weizen mit
einem Normalgewichte von 755 Gramm für das Liter, bei dem etwaiger
Auswuchs den Durchschnitt der letzten Ernte in den östlichen Provinzen
Ost- und Westpreußen, Posen und Pommern) vor dem Lieferungs-
termine nicht übersteigt. Das Erntejahr wird vom 1. September bis
31. August gerechnet.
Von der Lieferung ausgeschlossen sind: Rauhweizen, Kubanka und
anderer ausländischer Hart- (Grieß-) Weizen sowie egyptischer Weizen;
b) bei Roggen: guter, gesunder, trockener Roggen, frei von Darrgeruch
und anderen Gerüchen, mit einem Normalgewichte von 712 Gramm
für das Liter;
c) bei Hafer: guter, gesunder, trockener Hafer, frei von Darrgeruch und
anderen Gerüchen, mit einem Normalgewichte von 480 Gramm für
das Liter.
§ 2.
Die Lieferung hat innerhalb der von den Vertragschließenden vereinbarten
Lieferzeit nach Wahl des Verkäufers zu erfolgen.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 163
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1909.