Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Andienung, Zug um Zug gegen Zahlung abzunehmen. Endet die Frist an 
einem Sonn- oder Feiertage, so muß die Abnahme spätestens am vorhergehenden 
Werktag erfolgen. 
Das Andienungsschreiben und die Bescheinigung der Sachverständigen 
müssen enthalten:  
bei Lieferung vom Schiffe: 
1. das Datum, 
2. den Namen des Schiffes und des Schiffers sowie die Räume, in denen 
die Ware sich befindet, 
3. den Standort des Schiffes; 
bei Lieferung vom Speicher: 
1. das Datum, 
2. die genaue Bezeichnung des Postens nach Lagerraum und Menge. 
Der Empfänger hat die Kosten der Übergabe und Abnahme der Ware 
zu tragen, insoweit sie die angemessenen Sätze nicht überschreiten. Etwaige Mehr- 
kosten fallen dem Verkäufer zur Last. Uber die Angemessenheit entscheidet in 
Streitfällen der Vorstand der Mannheimer Produktenbörse. 
Der Verkäufer hat das Recht, 5 Prozent mehr oder weniger zu liefern. 
Ergibt sich bei einem Posten ein Fehlgewicht von mehr als 5 Prozent, so kann 
die Abnahme abgelehnt werden. Die Ablehnung muß jedoch innerhalb der 
vertragsmäßigen Abnahmefrist erklärt werden. Ein Mehr- oder Mindergewicht 
wird zum Preise des Abnahmetags, falls jedoch die Abnahme nach Ablauf der 
vertragsmäßigen Frist von 6 Tagen erfolgt, zum Preise des letzten Tages der 
Abnahmefrist berechnet. 
VI. Im Falle des Verzugs darf der nicht säumige Teil die Annahme 
der Leistung nicht ablehnen, ohne dem säumigen Teile eine angemessene Frist zur 
Bewirkung der Leistung zu bestimmen. 
VII. Stellt der eine Teil seine Zahlungen ein, so hat der andere Teil, 
unabhängig von der bedungenen Lieferzeit, unverzüglich, spätestens aber einen 
Tag, nachdem er hiervon Kenntnis erhielt oder Kenntnis haben mußte, ohne vor- 
herige Androhung die Zwangsregulierung vorzunehmen. Die Zwangsregulierung 
erfolgt nach seiner Wahl im ganzen oder in Teilen, entweder durch Kauf oder 
Verkauf oder durch Verrechnung. Der Kauf oder Verkauf hat an der Börse 
zu Mannheim für die bedungene Lieferzeit durch einen Kursmakler zu erfolgen. 
Die Verrechnung erfolgt auf Grund des am Tage der Zwangsregulierung für 
die bedungene Lieferzeit an der Börse zu Mannheim amtlich festgestellten Preises 
oder, wenn mehrere Preise festgestellt sind, des Mittelpreises. Der bei der 
Zwangsregulierung sich ergebende Preisunterschied ist sofort fällig. An Zinsen
	        
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