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Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten
Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder
geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen, ob in dem Falle, wo die Handelébücher
der streitenden Theile nicht übereinstimmen, von diesem Beweismittet
ganz abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theilé eine überwiegende Glaubwürdigkeit
beizumessen sei.
Ob und inwiefern die Hondelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben,
I#st nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Art. 35.
Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten zue lind, können
als Beweismittel nur insoweit berücksschtiget werden, als dieses nach der
Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet
erscheint.
Art. 36.
Die Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadet ihrer Beweiskraft,
durch Handlungsgehülfen bewirkt werden.
Nri. 37
Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter auf den Antrag einer Partei
die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenparlei verordnen. Geschieht die Vorlegung
nicht, so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptete Inhalt der
Bücher für erwiesen angenommen.
Nrt. 38.
Wenn in elnem Rechtsslreite Handelsbücher vorgelegt werden, so ist von
dem Inhalte derselben, soweit er den Streltpunkt bekrifft, unter Zuzlehung der
Parteien Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu sertigen.
Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dies
zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist.
Art. 39.
Besinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte,
welcher nicht zum Bezirk des Prozeßrichters gehört, so muß der Letztere das Gericht
des Ortes, wo sich die Handelsbücher befinden, ersuchen, dle Vorlegung