Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Jedoch  hat  der  Richter  nach  seinem  durch  die  Erwägung  aller  Umstände  geleiteten
  Ermessen  zu  entscheiden,  ob  dem  Inhalte  der  Bücher  ein  größeres  oder
geringeres  Maaß  der  Beweiskraft  beizulegen,  ob  in  dem  Falle,  wo  die  Handelébücher
  der  streitenden  Theile  nicht  übereinstimmen,  von  diesem  Beweismittet
ganz  abzusehen,  oder  ob  den  Büchern  des  einen  Theilé  eine  überwiegende  Glaubwürdigkeit
  beizumessen  sei.

Ob  und  inwiefern  die  Hondelsbücher  gegen  Nichtkaufleute  Beweiskraft  haben,
  I#st  nach  den  Landesgesetzen  zu  beurtheilen.

Art.  35.
Handelsbücher,  bei  deren  Führung  Unregelmäßigkeiten  zue  lind,  können
  als  Beweismittel  nur  insoweit  berücksschtiget  werden,  als  dieses  nach  der

Art  und  Bedeutung  der  Unregelmäßigkeiten,  sowie  nach  der  Lage  der  Sache  geeignet
  erscheint.

Art.  36.

Die  Eintragungen  in  die  Handelsbücher  können,  unbeschadet  ihrer  Beweiskraft,
  durch  Handlungsgehülfen  bewirkt  werden.

Nri.  37

Im  Laufe  eines  Rechtsstreits  kann  der  Richter  auf  den  Antrag  einer  Partei
die  Vorlegung  der  Handelsbücher  der  Gegenparlei  verordnen.  Geschieht  die  Vorlegung
  nicht,  so  wird  zum  Nachtheil  des  Weigernden  der  behauptete  Inhalt  der
Bücher  für  erwiesen  angenommen.

Nrt.  38.

Wenn  in  elnem  Rechtsslreite  Handelsbücher  vorgelegt  werden,  so  ist  von
dem  Inhalte  derselben,  soweit  er  den  Streltpunkt  bekrifft,  unter  Zuzlehung  der
Parteien  Einsicht  zu  nehmen  und  im  geeigneten  Falle  ein  Auszug  zu  sertigen.
Der  übrige  Inhalt  der  Bücher  ist  dem  Richter  insoweit  offen  zu  legen,  als  dies
zur  Prüfung  ihrer  ordnungsmäßigen  Führung  nothwendig  ist.

Art.  39.

Besinden  sich  die  Handelsbücher,  welche  vorzulegen  sind,  an  einem  Orte,
welcher  nicht  zum  Bezirk  des  Prozeßrichters  gehört,  so  muß  der  Letztere  das  Gericht
  des  Ortes,  wo  sich  die  Handelsbücher  befinden,  ersuchen,  dle  Vorlegung