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Fahrt unterlassen und das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht zurückfordern. Eine
Entschädigung steht ihm nicht zu.
(2) Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis 5 Minuten vor der Abfahrzeit
des Zuges seine Fahrkarte, wenn sie noch nicht durchlocht oder nachweislich
nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt ist, unter Ausgleich des Preisunterschieds
gegen eine andere umtauschen.
(6) Für Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt) gegen
Lahlung des tarifmäßigen Zuschlags eine höhere Klasse oder ein Zug mit höheren
Fahrpreisen benutzt werden.
§ 21.
Abfahrt. Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden.
(1) Nach dem Abfahrzeichen darf niemand mehr zur Mitfahrt zugelassen
werden.
(2) Wer die Abfahrt versäumt, hat keinen Anspruch auf Erstattung des
Fahrgeldes oder auf eine Entschädigung.
(3) Will er einen späteren Zug benutzen, für den seine Fahrkarte nicht
ohne weiteres gilt, so hat er sie ohne Verzug dem Aufsichtsbeamten vorzulegen,
der sie für den gewählten Zug gültig schreibt. Die Geltungsdauer der Fahrkarten
wird hierdurch nicht verlängert. Bei Benutzung eines Zuges mit höheren
oder niedrigeren Fahrpreisen ist der Unterschied auszugleichen.
(4) Wegen Rückgabe des Gepäcks (Abs. (2)) gelten sinngemäß die Vorschriften
im § 34 Abs. (4) und (5).
§ 22.
Öffnen der Fenster.
Nur mit Zustimmung aller in demselben Abteile reisenden Personen dürfen
die Fenster auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. Im übrigen
entscheidet, wenn sich die Reisenden über das Offnen und Schließen der Fenster
nicht verständigen, der Schaffner.
§ 23.
Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsstücken.
Die durch Beschädigung oder Verunreinigung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsstücke
entstandenen Kosten sind zu erstatten. Die Eisenbahn kann sofortige
Zahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Die Entschädigung ist, wenn
die Eisenbahn dafür feste Sätze bestimmt hat, nach diesen zu bemessen.
§ 24.
Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn.
(1) Bei Ankunft auf einer Station sind ihr Name und der etwa stattfindende
Wagenwechsel auszurufen, außerdem die Dauer des Aufenthalts, wenn
dieser mehr als 4 Minuten beträgt. Sobald der Zug stillsteht, haben die Be-