Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Fahrt  unterlassen  und  das  Fahrgeld  sowie  die  Gepäckfracht  zurückfordern.  Eine
Entschädigung  steht  ihm  nicht  zu.

(2)  Auf  der  Zugangsstation  darf  der  Reisende  bis  5  Minuten  vor  der  Abfahrzeit
  des  Zuges  seine  Fahrkarte,  wenn  sie  noch  nicht  durchlocht  oder  nachweislich
  nur  zum  Betreten  des  Bahnsteigs  benutzt  ist,  unter  Ausgleich  des  Preisunterschieds
  gegen  eine  andere  umtauschen.

(6)  Für  Teilstrecken  kann,  soweit  der  Tarif  nichts  anderes  bestimmt)  gegen
Lahlung  des  tarifmäßigen  Zuschlags  eine  höhere  Klasse  oder  ein  Zug  mit  höheren
Fahrpreisen  benutzt  werden.

 

§ 21.
Abfahrt.  Versäumnis  der  Abfahrt  durch  den  Reisenden.
  (1)  Nach  dem  Abfahrzeichen  darf  niemand  mehr  zur  Mitfahrt  zugelassen
werden.

(2)  Wer  die  Abfahrt  versäumt,  hat  keinen  Anspruch  auf  Erstattung  des
Fahrgeldes  oder  auf  eine  Entschädigung.

(3)  Will  er  einen  späteren  Zug  benutzen,  für  den  seine  Fahrkarte  nicht
ohne  weiteres  gilt,  so  hat  er  sie  ohne  Verzug  dem  Aufsichtsbeamten  vorzulegen,
der  sie  für  den  gewählten  Zug  gültig  schreibt.  Die  Geltungsdauer  der  Fahrkarten
  wird  hierdurch  nicht  verlängert.  Bei  Benutzung  eines  Zuges  mit  höheren
oder  niedrigeren  Fahrpreisen  ist  der  Unterschied  auszugleichen.

(4)  Wegen  Rückgabe  des  Gepäcks  (Abs.  (2))  gelten  sinngemäß  die  Vorschriften
  im  §  34  Abs.  (4)  und  (5).

§  22.
Öffnen  der  Fenster.

Nur  mit  Zustimmung  aller  in  demselben  Abteile  reisenden  Personen  dürfen
die  Fenster  auf  beiden  Seiten  des  Wagens  gleichzeitig  geöffnet  sein.  Im  übrigen
entscheidet,  wenn  sich  die  Reisenden  über  das  Offnen  und  Schließen  der  Fenster
nicht  verständigen,  der  Schaffner.

§ 23.
Beschädigung  von  Fahrzeugen  oder  Ausrüstungsstücken.

Die  durch  Beschädigung  oder  Verunreinigung  der  Fahrzeuge  oder  Ausrüstungsstücke
  entstandenen  Kosten  sind  zu  erstatten.  Die  Eisenbahn  kann  sofortige
  Zahlung  oder  Sicherheitsleistung  verlangen.  Die  Entschädigung  ist,  wenn
die  Eisenbahn  dafür  feste  Sätze  bestimmt  hat,  nach  diesen  zu  bemessen.

§ 24.
Verfahren  auf  Zwischenstationen.  Anhalten  auf  freier  Bahn.

(1)  Bei  Ankunft  auf  einer  Station  sind  ihr  Name  und  der  etwa  stattfindende
  Wagenwechsel  auszurufen,  außerdem  die  Dauer  des  Aufenthalts,  wenn
dieser  mehr  als  4  Minuten  beträgt.  Sobald  der  Zug  stillsteht,  haben  die  Be-