Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(2)  In  der  ersten,  zweiten  und  dritten  Wagenklasse  steht  dem  Reisenden  nur
der  Raum  über  und  unter  seinem  Sitzplatze  für  Handgepäck  zur  Verfügung.
Auf  den  Sitplätzen  darf  Handgepäck  nicht  untergebracht  werden.

(3)  In  die  vierte  Klasse  dürfen  auch  Handwerkzeug,  Tornister,  Traglasten
in  Körben,  Säcken  oder  Kiepen  und  ähnliche  Gegenstände  mitgenommen  werden,
wie  sie  ein  Fußgänger  tragen  kann.

(4)  Der  Reisende  hat  die  von  ihm  mitgeführten  Sachen  selbst  zu  beaufsichtigen.
  Die  Eisenbahn  haftet  dafür  nur,  wenn  sie  ein  Verschulden  trifft.

§ 29.
Von  der  Mitnahme  ausgeschlossene  Gegenstände.

(1)  Gefährliche  Gegenstände,  insbesondere  geladene  Schußwaffen,  ferner
erplosionsgefährliche,  leicht  entzündliche,  ätzende,  übelriechende  Stoffe  und  dergleichen
sind  von  der  Mitnahme  ausgeschlossen.

(2)  Der  Zuwiderhandelnde  haftet  für  jeden  hieraus  entstandenen  Schaden
und  verwirkt  außerdem  die  bahnpolizeilich  festgesetzte  Strafe.

(3)  Die  Bediensteten  sind  berechtigt,  sich  von  der  Beschaffenheit  der  mitgenommenen
  Gegenstände  zu  überzeugen.

(4)  Personen,  die  in  Ausübung  des  öffentlichen  Dienstes  eine  Schußwaffe
führen,  sowie  Jäger  und  Schützen  dürfen  Handmunition  mitnehmen.  Den  Begleitern
  von  Gefangenen,  die  mit  diesen  in  besonderen  Wagen  oder  Wagenabteilen
  fahren,  ist  gestattet,  geladene  Schußwaffen  mitzuführen.

  IV.

Beförderung  von  Reisegepäck.

§ 30.
Begriff.

(1)  Der  Reisende  kann  Gegenstände,  deren  er  zur  Reise  bedarf,  zur  Beförderung
  als  Reisegepäck  aufgeben.

(2)  Das  Reisegepäck  muß  durch  seine  Verpackung  —  in  Koffer,  Reisekörbe,
Reisetaschen,  Hutschachteln,  handliche  Kisten  oder  dergleichen  —  als  solches
kenntlich  sein.

(3) Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  Gegenstände,  die  nicht  zum  Reisebedarfe
  zu  rechnen  sind,  sowie  Tiere  in  genügend  sicheren  Behältern  und  Fahrzeuge
  als  Reisegepäck  angenommen  werden,  muß  der  Tarif  einheitlich  bestimmen.

(4)  Die  von  der  Beförderung  als  Frachtgut  ausgeschlossenen  und  die  im
§  29  aufgeführten  Gegenstände  dürfen  bei  Vermeidung  der  im  §  60  festgesetzten
Folgen  nicht  als  Reisegepäck  aufgegeben  werden.

(5)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  im  §  54  Abs.  (2)  B  Ziffer  1
genannten  Gegenstände  als  Reisegepäck  angenommen  werden,  muß  der  Tarif
bestimmen.

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