Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 140 — 
(2) Die Eisenbahn kann ferner die bei Verlust, Minderung oder Be- 
schädigung von Gegenständen des § 54 Abs. (2) B Ziffer 1 zu leistende Ent- 
schädigung im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränken. 
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95. 
§ 90. 
Vermutung für den Verlust des Gutes. 
Der zum Empfange Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als 
verloren betrachten, wenn es nicht spätestens am dreißigsten Tage nach Ablauf 
der Lieferfrist abgeliefert werden kann. 
§ 91. 
Wiederauffinden des Gutes. 
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann bei Empfang der Entschädigung 
für das verlorene Gut in der Quittung verlangen, daß er sofort benachrichtigt 
werde, wenn das Gut wiedergefunden wird. Hierüber ist ihm eine Bescheinigung 
zu erteilen. 
(2) Innerhalb 30 Tagen nach erhaltener Nachricht kann der Ent- 
schädigungsberechtigte beanspruchen, daß ihm das Gut nach seiner Wahl auf der 
im Frachtbrief angegebenen Versand- oder Bestimmungsstation kostenfrei aus- 
geliefert werde. Die erhaltene Entschädigung hat er nach Abzug des gemäß 
§ 94 für die Überschreitung der Lieferfrist zu gewährenden Schadensersatzes 
zurückzuzahlen. 
(3) In allen anderen Fällen kann die Eisenbahn über das wiederaufgefundene 
Gut frei verfügen. 
§ 92. 
Angabe des Interesses an der Lieferung.  
(1) Der Absender kann das Interesse an der Lieferung im Frachtbrief an- 
geben. Hierfür ist eine im Tarife festzusetzende Gebühr zu zahlen. 
(2) Der Betrag, der das Interesse an der Lieferung darstellt, ist in den 
Frachtbrief an der dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben einzutragen. 
(3) Die Gebühr ist für unteilbare Einheiten von je 10 Mark und 10 Tarif- 
kilometer zu berechnen und darf 0,2 Pfennig für die Einheit nicht übersteigen. 
Überschießende Beträge werden auf 10 Pfennig aufgerundet. Als Mindestbetrag 
für die Beförderungsstrecke von der Versand- bis zur Bestimmungsstation werden 
40 Pfennig erhoben. 
(4) Ist die Ersatzpflicht nach § 89 auf einen Hoöchstbetrag beschränkt, so 
ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus 
unzulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.