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(2) Die Eisenbahn kann ferner die bei Verlust, Minderung oder Be-
schädigung von Gegenständen des § 54 Abs. (2) B Ziffer 1 zu leistende Ent-
schädigung im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränken.
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
§ 90.
Vermutung für den Verlust des Gutes.
Der zum Empfange Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als
verloren betrachten, wenn es nicht spätestens am dreißigsten Tage nach Ablauf
der Lieferfrist abgeliefert werden kann.
§ 91.
Wiederauffinden des Gutes.
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann bei Empfang der Entschädigung
für das verlorene Gut in der Quittung verlangen, daß er sofort benachrichtigt
werde, wenn das Gut wiedergefunden wird. Hierüber ist ihm eine Bescheinigung
zu erteilen.
(2) Innerhalb 30 Tagen nach erhaltener Nachricht kann der Ent-
schädigungsberechtigte beanspruchen, daß ihm das Gut nach seiner Wahl auf der
im Frachtbrief angegebenen Versand- oder Bestimmungsstation kostenfrei aus-
geliefert werde. Die erhaltene Entschädigung hat er nach Abzug des gemäß
§ 94 für die Überschreitung der Lieferfrist zu gewährenden Schadensersatzes
zurückzuzahlen.
(3) In allen anderen Fällen kann die Eisenbahn über das wiederaufgefundene
Gut frei verfügen.
§ 92.
Angabe des Interesses an der Lieferung.
(1) Der Absender kann das Interesse an der Lieferung im Frachtbrief an-
geben. Hierfür ist eine im Tarife festzusetzende Gebühr zu zahlen.
(2) Der Betrag, der das Interesse an der Lieferung darstellt, ist in den
Frachtbrief an der dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben einzutragen.
(3) Die Gebühr ist für unteilbare Einheiten von je 10 Mark und 10 Tarif-
kilometer zu berechnen und darf 0,2 Pfennig für die Einheit nicht übersteigen.
Überschießende Beträge werden auf 10 Pfennig aufgerundet. Als Mindestbetrag
für die Beförderungsstrecke von der Versand- bis zur Bestimmungsstation werden
40 Pfennig erhoben.
(4) Ist die Ersatzpflicht nach § 89 auf einen Hoöchstbetrag beschränkt, so
ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus
unzulässig.