§ 1052
§ 1055
§ 1056
z 1058
g 10509
Erläuterungen
30 150 ff. 3V.
1 1034, 1035, 1058 und 88 101—103.
22) vgl. Anhang 1 zu § 90 am Ende.
33) wie Note 32.
34 iehbrauch- Ende bricht nicht Miete“ (C).,
ss 595 nebst Noten, auch Note 65 zu 9s
20) vgl. 88 891, 892, 893 (Grundstücke) un 932, 1006, 1032 (bewegliche
Sachen), im übrigen § 816. 4
— r*— 413. Der Nießbrauch 4q also auch nicht verpfändbar,
8 1274 ror 2; agenen ist er nach näherer
. im
stimmung des § 857 Abl,. 3
und 4 ge der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der Gläubiger
pfändbar (Einsetzung eines gerichtlichen Verwalters zur Ausübung
des Nießbrauchs rpachtung des Nießbrauchs durch das Gericht usw.). Über
Pacht eines Meßbrauchs ogl. Note 1 zu § 581 unter I. Die „lÜberlassung der
Ausübung“ begründet nur ein Schuldverhältnis, nicht ein dingliches
Recht an der Nießbrauchsache. Über den Frucht= usw. Erwerb desjenigen,
dem die „Ausübung"“ des Nießbrauchs „überlassen“ ist, § 956.
2. die Gebrauchs- und Notzungenechto, welche nach den §§ 8, 142 des Allgemeinen
Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Samml. S. 705) im Wege des
Zwangsverfahrens erworben werden können;
8. die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domünen-Amortisationsrenten;
die für die Provinz Hannover bisher geltenden entgegenstehen
den Vorochriften werden aufgehoben.
Nachbarrechtliche Beschrlnkungen des Eigentums.
Art. 23. § 1. Werden im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechtes zwei Grundstücke durch eine Mauer geschieden, zu deren Benutzung
die Eigentümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind, so kann der
Eigentümer des einen Grundstücks dem Eigentümer des anderen Grundstücks nicht
verbieten, die Mauer ihrer ganzen Dicke nach zu erhöhen. wenn ihm nachgewiesen
wird, dass durch die Erhöhung die Mauer nicht gefhrdet wird.
Der sich aus der Vorschrift des Abs. 1 ergebende Anspruch unterliegt nicht der
Verjähreang. ç
2. Der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist,
kann dem Eigenttmer des anderen Grundstücks die Benutzung des Aufbaus verbieten,
bis ihm für die Hulfte oder, wenn nur ein Teil des Aufbaus benutzt werden soll, für
den entsprechenden Teil der Baukosten Ersatz geleistet wird. Solange das Verbietungsrecht
besteht, hat der Berechtigte den Mehraufwand zu tragen, den die Unterhaltung
der Mauer infolge der Erhöhung verursacht.
Das Verbietungsrecht erlischt durch Einigung der Eigenttimer.
5 3. Wird die Mauer zum Zwecke der Erhöhung verstlrkt, so ist die Verstürkung
auf dem Grundstück anzubringen, dessen Eigenttmer die Erhöhung unternimmt.
Der von dem Eigentümer des anderen Grundstücks nach § 2 zu ersetzende
Betrag der gesamten Baukosten erhöht sich um den entsprechenden Teil des Wertes
der zu der Verstärkung verwendeten Grundfläche. Verlangt der Eigenttmer des Grundstücks,
auf dem die Verstäirkung angebracht worden ist, die Ersatzleistung, s ist er
verpflichtet, dem Eigenttimer des anderen Grundstücks das Eigentum an der zu der
Mauer verwendeten Grundfläüche seines Grundstticks soweit zu übertragen, dass die
neue Grenzlinie durch die Mitte der verstürkten Mauer geht; die Vorschriften tüber den
Kauf finden Anwendung.
24. Hat im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes
dor Eigentümer eines Grundstücks vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf Grund des Artikel 668 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs von seinem
Nachbar kerlangt dags or zur Errichtung einer Scheidemauer beitrage, so bleiben für
das Recht und Wie Pflicht zur Errichtung der Mauer die bisherigen Vorschriften
massgebend.
Widerrufliches Eigentum an Grundstücken.
Art. 25. Steht im bisherigen Geltungsbereiche dos Rheinischen Rechtes
dem früheren Eigentümer eines Grundstücks auf Grund eines Rechtsgeschäfts, durch
welches das Grundstück verllussart worden ist, ein Recht zu, vermöge dessen bei dem
Eintritt oines bestimmten Umstandes das Eigontum an dem Grundstücke mit rüchkwirkender
Kraft an ihn zurückfallt, so verwandelt sich das Rückfallsrecht zu der Zeit,
zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, in einen Anspruch auf Rücktbertragung
des Eigentums und Befreiung des Grundstücks von den dem Rückfalls-—
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