Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Verschluß der Holzkisten wie zu a Abs. (2) für Sprengkapseln. Verpackung in Über- 
kisten wie zu a Abs. (3) bis (5), jedoch lichter Raum zwischen Kisten und Überkiste mindestens 
100 mm. 
Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Sprengkräftige Geschoßzünder. Ib" oder 
„Zündladungen. Ibe".  
e) Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder sind zu höchstens 
10 Stück in Holzkisten aus 22 mm starken Brettern zu verpacken; die Kistenwände müssen 
gezinkt, Boden und Deckel durch Messing- oder verzinnte eiserne Schrauben verschlossen sein. 
Bei Verwendung von Zinkblecheinsätzen muß die Wandstärke der Holzkiste mindestens 17 mm 
betragen. In den Holzkisten sind die Gefechtspistolen mittels Holzeinlagen derart zu lagern, 
daß sie unter sich und von den Kistenwänden mindestens 20 mm abstehen und gegen Ver- 
schiebung gesichert find. Mehr als 5 Kisten dürfen nicht zusammengepackt werden. 
Verschluß der Kisten wie zu a Abs. (2) für Sprengkapseln. Verpackung in Überkisten 
wie zu a Abs. (3) bis (5), jedoch lichter Raum zwischen Kisten und Überkiste mindestens 100 mm. 
Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Geladene Gefechtspistolen für Torpedos. Ibe". 
Zu 5. 
(1) Für die Sprengladungen unter a sind starke, dichte, sicher verschlossene Holz- 
kisten zu verwenden; für die Petarden unter b Kisten aus mindestens 26 mm starken, ge- 
spundeten Brettern, die durch Holzschrauben zusammengehalten, völlig dicht und von einer 
dichten Überkiste umgeben sind. Letztere darf höchstens 0,06 cbm groß sein. 
(2) Die Sprengladungen unter a sind so zu verpacken, daß sie sich nicht ver- 
schieben können. Die Petarden unter b müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder 
Gips gebettet oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln 
sich weder untereinander, noch die Kistenwände berühren können. 
(3) Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Brisante Sprengladungen. Ib" oder 
 „Detarden für Haltsignale. Ib".  
Zu 6. 
(1) Die Patronen für Handfeuerwaffen sind in Behälter aus Blech, Holz 
oder steifer Pappe so fest zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können. Die Behaälter 
sind dicht neben- und übereinander in starke, dichte, sicher verschlossene Überkisten zu verpacken. 
Zwischenräume sind mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig 
trocken — so fest auszufüllen, daß jedes Schlottern verhindert ist. 
(2) Das Rohgewicht einer Kiste darf 200 kg nicht übersteigen. 
(3) Eiserne Nägel dürfen zum Verschluß nur verwendet werden, wenn sie gut ver- 
zinkt sind. Die Kisten müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift und einen 
Plombenverschluß oder ein auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachtes Siegel (Ab- 
druck oder Marke) oder ein über Deckel und Wände geklebtes Zeichen mit der Schutzmarke tragen. 
Zu 7. 
(1) Die Munition für Geschütze bis zu 15 cm Kaliber darf nicht mit Zündern 
versehen sein, sondern muß an Stelle der Zünder Zinkverschlußschrauben mit hohlen Zapfen 
enthalten. 
	        
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