Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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des  Pakets  gelegt  sein.  Je  höchstens  10  Palete  sind  in  starkes  Papier  einzuwickeln,
  zu  verschnüren  und  in  eine  starke  Holz-  oder  Blechkiste  zu  verpacken,
in  der  sie  mittels  Heu,  Stroh  oder  ähnlichen  Stoffen  —  alles  völlig  trocken  —
gegen  Verschiebung  gesichert  sein  müssen.

(3)  Elektrische  Zündungen  an  Holzstäben  sind  zu  höchstens  100  Stück  in  hölzerne
Kisten  von  mindestens  12  mm  Deckel-,  Boden-  und  Seitenwandstärke  und
mindestens  20  mm  Stirnwandstärke  zu  verpacken.  Die  Kisten  müssen  mindestens
80  mm  länger  sein  als  die  Zünder.  An  jeder  Stirnwand  muß  die  Hälfte
der  Zünder  mit  Drähten  sicher  befestigt  sein,  so  daß  kein  Zünder  den  anderen
oder  die  Wandungen  berühren  kann  und  jedes  Schlottern  verhindert  ist.
Höchstens  10  solcher  Kisten  sind  in  eine  hölzerne  Überkiste  zu  verpacken.

(4)  Friktionszünder  find  zu  je  höchstens  50  Stück  in  ein  Bündel  zu  vereinigen;
ihr  Reiberdrahtende  muß  mit  einer  über  die  Reiberdrahtöse  greifenden  Papierverklebung
  versehen  sein.  Die  Bündel  sind  am  Zünderkopfende  in  Holzwolle
und  dann  in  Papier  einzuschlagen;  ihre  umgebogenen  Reiberdrahtenden  sind
zuerst  in  eine  aufgebundene,  ungefüllte  und  dann  in  eine  zweite  mit  Holzwolle
gefüllte  Papierkappe  zu  legen.  Hierbei  muß  darauf  gesehen  werden,  daß  die
Holzwolle  nicht  in  unmittelbare  Berührung  mit  den  Reiberdrähten  kommen
kann,  damit  der  Reiberdraht  beim  Herausnehmen  der  Zünder  oder  beim  Abnehmen
  der  Papierkappe  nicht  hängen  bleiben  oder  herausgerissen  werden  kann.
Höchstens  20  Bündel  sind  in  eine  Kiste  aus  mindrestens  22  mm  starken  gezinkten
  Brettern  von  der  Länge  der  Zünder  zu  verpacken  und  mit  Papier
oder  Holzwolle  —  beides  völlig  trocken  —  gegen  Verschiebung  zu  sichern.

(5)  Zünder  mit  Sicherheitszündschnüren  (Ic  Ziffer  lc)  sind  zu  höchstens  100  Stück
in  eine  Holzkiste  aus  mindestens  12  mm  starken  Brettern  zu  verpacken,  jeder
Zünder  für  sich  zusammengerollt  und  höchstens  10  Zünder  zu  einem  in  starkes
Papier  eingeschlagenen  und  verschnürten  Daket  vrreinigt.  Die  Pakete  müssen
unter  sich  und  von  den  Kistenwandungen  mindestens  20  mm  abstehen  und
durch  Hobelspäne,  Holzwolle  oder  Werg  —  alles  völlig  trocken  —  gegen  Verschiebung
  gesichert  sein.  Höchstens  10  solcher  Kisten  dürfen  zusammengepackt
werden.

(6)  Die  Behälter  mit  Minenzündungen  der  Abs.  (1)  bis  (5)  sind,  wie  unter  a
Abs.  (2)  für  die  Behälter  von  Sprengkapseln  vorgeschrieben  ist,  zu  verschließen
und  nach  a  Abs.  (3)  bis  (5)  in  Überkisten  zu  verpacken,  deren  Ausschrift  zu
lauten  hat:  „Minenzündungen.  Ib".

c)  Sprengkräftige  Geschoßzünder  und

d)  Zündladungen  sind  zu  höchstens  25  Stück  in  Holzkisten  aus  22  mm  starken
Brettern  zu  verpacken;  die  Kistenwände  müssen  gezinkt,  Boden  und  Deckel  durch  Messingoder
  verzinnte  eiserne  Schrauben  verschlossen  sein.  In  den  Holzkisten  sind  die  Zünder  und
Zündladungen  mittels  Einlagen  aus  Holz  oder  Metall  derart  zu  lagern,  daß  sie  unter  sich
und  von  den  Kistenwänden  mindestens  10  mm  abstehen  und  gegen  Bewegung  gesichert  sind.
Bei  Verwendung  von  Zinkblecheinsätzen  muß  die  Holzkiste  mindestens  17  mm  Wandstärke
haben.  Mehr  als  4  Kisten  dürfen  nicht  zusammengepackt  werden.

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