Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(2)  Bei  den  detonierenden  Zündschnüren  der  Ziffer  2c  muß  auf  dem  Frachtbriefe
  durch  einen  von  der  Eisenbabn  anerkannten  Chemiker  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit
  des  Sprengstoffs  den  Bedingungen  unter  lb  Ziffer  2c  in  Anlage  C  zur  Eisenbahn
Verkehrsordnung  entspricht.

(3)  Bei  den  nicht  sprengkräftigen  Zündungen  der  Ziffer  3  hat  der  Absender
im  Frachtbrief  eine  von  ihm  unterzeichnete  Erklärung  abzugeben,  worin  auch  das  Zeichen  der
Plombe,  des  Siegels,  der  Siegelmarke  oder  der  Schutzmarke  angegeben  ist.  Die  Erklärung
hat  zu  lauten:

„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  zu  diesem  Frachtbriefe  gehörige,  mit  dem
Zeichen  ...  verschlossene  Sendung  in  Beschaffenheit  und  Verpackung  den  in  Anlage  C
zur  Eisenbahn  -Verkehrsordnung  unter  lb  für  nicht  sprengkräftige  Zündungen  getroffenen
  Vorschriften  entspricht.

(4)  Bei  den  sprengkräftigen  Zündungen  der  Liffer  4  muß  der  Frachtbrief  eine
vom  Absender  und  von  einem  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung
  über  die  Beachtung  der  in  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  Ib
für  sprengkräftige  Zündungen  getroffenen  Verpackungsvorschriften  enthalten.  Bei  den  sprengkräftigen
  Zündungen  unter  Ziffer  4c  bis  e  muß  außerdem  durch  einen  von  der  Eisenbahn
  anerkannten  Chemiker  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit  der  Sprengstoffe  den  Bestimmungen
  für  reine  Pikrinsäure  entspricht.

(3)  Bei  der  Munition  der  Ziffer  5  hat  der  Absender  im  Frachtbriefe  zu  bescheinigen,
  daß  die  Sendung  nach  der  Vorschrift  unter  Ib  in  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  verpackt  ist.  Bei  den  Sprengladungen  unter  a  muß  außerdem  durch  einen
von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemiker  auf  dem  Frachtbriefe  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit
  der  Sprengstoffe  den  Bedingungen  unter  lb  5a  entspricht.  Bei  der  Weiterbeförderung
  von  Teilsendungen  von  Sprengladungen  durch  andere  Absender  als  die  herstellenden
  Fabriken  kann  von  der  Bescheinigung  eines  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers
abgesehen  werden,  wenn  der  Absender  auf  dem  Frachtbrief  erklärt,  daß  die  Sprengladungen  einer  geprüften
  und  bescheinigten  Lieferung  entstammen.  Auf  Erfordern  ist  dies  glaubhaft  nachzuweisen.

(6)  Bei  den  Patronen  für  Handfeuerwaffen  der  Ziffer  6  hat  der  Absender
im  Frachtbrief  eine  Erklärung  zu  unterzeichnen,  in  der  auch  das  Zeichen  der  Plombe,  des
Siegels,  der  Siegelmarke  oder  der  Schutzmarke  angegeben  ist.  Die  Erklärung  hat  zu  lauten:

  „Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  zu  diesem  Frachtbriefe  gehörige,  mit
dem  Zeichen ...  verschlossene  Sendung  in  Beschaffenheit  und  Verpackung  den  in
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  Ib  für  Patronen  für  Handfeuerwaffen
  getroffenen  Vorschriften  entspricht."

(7)  Bei  geladener  Geschützmunition  der  Ziffer  7  ist  eine  durch  einen  von  der
Eisenbahn  anerkannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  beizufügen,  daß  die  in  der  Munition
befindlichen  Spreng-  oder  Schießmittel  von  guter  Beschaffenheit  und  Lagerbeständigkeit  sind,
daß  sie  in  den  Geschossen  und  Hülsen  sicher  festgelegt  sind,  und  daß  die  Verpackung  der
Munition  den  in  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  Ib  zu  7  Abs.  (2)  bis  (5)
getroffenen  Vorschriften  entspricht.  Außerdem  muß  ein  vom  Fabrikanten  ausgestelltes,  amtlich
beglaubigtes  Ursprungszeugnis  beigefügt  werden.