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(2) Bei den detonierenden Zündschnüren der Ziffer 2c muß auf dem Frachtbriefe
durch einen von der Eisenbabn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit
des Sprengstoffs den Bedingungen unter lb Ziffer 2c in Anlage C zur Eisenbahn
Verkehrsordnung entspricht.
(3) Bei den nicht sprengkräftigen Zündungen der Ziffer 3 hat der Absender
im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der
Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung
hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem
Zeichen ... verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C
zur Eisenbahn -Verkehrsordnung unter lb für nicht sprengkräftige Zündungen getroffenen
Vorschriften entspricht.
(4) Bei den sprengkräftigen Zündungen der Liffer 4 muß der Frachtbrief eine
vom Absender und von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung
über die Beachtung der in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib
für sprengkräftige Zündungen getroffenen Verpackungsvorschriften enthalten. Bei den sprengkräftigen
Zündungen unter Ziffer 4c bis e muß außerdem durch einen von der Eisenbahn
anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Sprengstoffe den Bestimmungen
für reine Pikrinsäure entspricht.
(3) Bei der Munition der Ziffer 5 hat der Absender im Frachtbriefe zu bescheinigen,
daß die Sendung nach der Vorschrift unter Ib in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
verpackt ist. Bei den Sprengladungen unter a muß außerdem durch einen
von der Eisenbahn anerkannten Chemiker auf dem Frachtbriefe bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit
der Sprengstoffe den Bedingungen unter lb 5a entspricht. Bei der Weiterbeförderung
von Teilsendungen von Sprengladungen durch andere Absender als die herstellenden
Fabriken kann von der Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers
abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, daß die Sprengladungen einer geprüften
und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen.
(6) Bei den Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffer 6 hat der Absender
im Frachtbrief eine Erklärung zu unterzeichnen, in der auch das Zeichen der Plombe, des
Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit
dem Zeichen ... verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in
der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für Patronen für Handfeuerwaffen
getroffenen Vorschriften entspricht."
(7) Bei geladener Geschützmunition der Ziffer 7 ist eine durch einen von der
Eisenbahn anerkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung beizufügen, daß die in der Munition
befindlichen Spreng- oder Schießmittel von guter Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit sind,
daß sie in den Geschossen und Hülsen sicher festgelegt sind, und daß die Verpackung der
Munition den in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib zu 7 Abs. (2) bis (5)
getroffenen Vorschriften entspricht. Außerdem muß ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich
beglaubigtes Ursprungszeugnis beigefügt werden.