Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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hindern. Ihre Ventile müssen Schutzkappen aus Schmiedeeisen, Stahl oder schmiedbarem 
Gusse tragen; bei Gefäßen aus Kupfer sind kupferne Schutzkappen zulässig. Keiner Kappe 
bedürfen Ventile, die im Innern des Flaschenhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten 
gut sitzenden Metallstöpsel geschützt sind. 
(3) Auf Kisten, worin Gefäße mit verdichteten Gasen und mit verflüssigten 
Gasen der Ziffern 5 und 6 verpackt sind, muß der Inhalt deutlich angegeben sein. Holz- 
kisten und Metallkästen mit flüssiger Luft (Siffer 7) müssen die deutlichen Aufschriften 
»Flüssige Luft.«, »Oben.«, »Unten.«, »Sehr zerbrechlich.« tragen. 
(4) Bei jeder Sendung von verdichteten Gasen (Ziffern 1 bis 4) hat der Ab- 
sender auf Verlangen den in den Behältern vorhandenen Druck durch ein richtig zeigendes 
Manometer nachzuweisen. Die Prüfung hat der Annahmebeamte im Frachtbriefe zu be- 
scheinigen. 
Für Fett- und Mischgas in Seebojen oder ähnlichen Gefäßen gilt diese Vor- 
schrift nicht. 
(5) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen, auch nicht den Sonnenstrahlen oder der 
Ofenwärme ausgesetzt werden.  
(6) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
a) offene Wagen 
1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die besonders für 
Landwege eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind; 
2. für Chlormethyl und Chloräthyl; die Wagen müssen aber in den Monaten 
April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefäße 
nicht in Holzkisten verpackt sind; 
b) bedeckte Wagen 
für die verdichteten Gase (vergleiche jedoch a Ziffer 1 und c) und für die ver- 
flüssigten Gase, mit Ausnahme von Chlormethyl und Chloräthyl 
(vergleiche a Ziffer 2); Kesselwagen mit verflüssigten Gasen müssen mit einem 
hölzernen Überkasten versehen sein; 
c) offene oder bedeckte Wagen 
für Fettgas, Mischgas und Wassergas; die offenen Wagen müssen aber in 
den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, 
wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind. 
(7) Die Behälter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen sind im Eisenbahn- 
wagen so zu lagern, daß sie nicht umfallen oder herabfallen können. Die Behälter mit 
flüssiger Luft müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen durch andere Frachtstücke 
geschützt sein. Auch sind sie nicht in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren kleinstückigen 
oder leicht brennbaren flüssigen Stoffen zu verladen.
	        
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