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G.
Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F.
(1) Die verflüssigten Gase der Ziffer 5 dürfen in kleinen Mengen, und zwar
Koblensäure und Stickoxydul bis 3 g, Ammoniak und Chlor bis 20 g, wasserfreie schweflige
Säure und Chlorkohlenoryd (Phosgen) bis 100 g auch in starken zugeschmolzenen Glas-
röhren unter folgenden Bedingungen befördert werden: Die Glasröhren dürfen für Kohlen-
säure und Stickoxydul nur bis zur Hälfte, für Ammoniak und Chlor nur bis zu zwei
Dritteln, für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) nur bis zu drei Vierteln
gefüllt sein. Jede Glasröhre muß in einer zugelöteten mit Kieselgur gefüllten Blechkapsel
und diese in einer starken Holzkiste verpackt sein. Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in
eine Kiste einzulegen, doch dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Chlor enthaltenden
Röhren in dieselbe Kiste gelegt werden. Den Blechkapseln mit verflüssigten Gasen (aus-
genommen Chlor) dürfen auch andere Gegenstände beigepackt werden.
(2) Chlormethyl und Chloräthyl bis zu 100 g in Glasröhren bei einer Gesamt-
menge von höchstens 5 kg dürfen allein oder mit anderen Gegenständen zusammen in starke
Kisten verpackt werden, wenn die Glasröhren darin fest eingebettet sind. Die Kisten müssen
auf rotem Grunde die gedruckte Aufschrift »Feuergefährlich.« tragen. Enthalten die Kisten
nicht mehr als 100 g Chlormethyl oder Chloräthyl, so dürfen sie in bedeckten Wagen be-
fördert werden.
(3) Metallene Kohlen säurekapseln (Sodor, Sparklet), die höchstens 25 g
flüssige Kohlensäure und höchstens 1 g Flüssigkeit auf 1,34 ccm Fassungsraum enthalten,
werden ohne Beschränkung befördert, wenn die Kohlensäure nicht mehr als ½ Prozent Luft
enthält.
(4) Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasser-
stoff dürfen statt der nach Abschnitt C geprüften auch solche Behälter benutzt werden, die laut
angebrachtem Stempel nach den besonderen Vorschriften der Militärverwaltung amtlich geprüft
und innerhalb der letzten 5 Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase jedoch
nur auf höchstens 150 Atmosphären verdichtet sein. Im übrigen gelten die Vorschriften der
Abschnitte A, B, D bis F.
le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung
unterstüchende Gase entwickeln.
Bisher Anlage B Nr. Zur Beförderung sind zugelassen:
XLVIIIa. 1. Die Metalle der Alkalien und der alkalischen Erden, wie Natrium, Kalium,
Kalzium und dergleichen sowie Legierungen dieser Metalle miteinander:
XLIXb. 2. Kalziumkarbid, auch imprägniert, Kalziumhydrür (Hydrolith).
XLIXa. 3. Natriumsuperoxyd.