Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
  
 
 
 
 
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G. 
Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F. 
(1) Die verflüssigten Gase der Ziffer 5 dürfen in kleinen Mengen, und zwar 
Koblensäure und Stickoxydul bis 3 g, Ammoniak und Chlor bis 20 g, wasserfreie schweflige 
Säure und Chlorkohlenoryd (Phosgen) bis 100 g auch in starken zugeschmolzenen Glas- 
röhren unter folgenden Bedingungen befördert werden: Die Glasröhren dürfen für Kohlen- 
säure und Stickoxydul nur bis zur Hälfte, für Ammoniak und Chlor nur bis zu zwei 
Dritteln, für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) nur bis zu drei Vierteln 
gefüllt sein. Jede Glasröhre muß in einer zugelöteten mit Kieselgur gefüllten Blechkapsel 
und diese in einer starken Holzkiste verpackt sein. Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in 
eine Kiste einzulegen, doch dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Chlor enthaltenden 
Röhren in dieselbe Kiste gelegt werden. Den Blechkapseln mit verflüssigten Gasen (aus- 
genommen Chlor) dürfen auch andere Gegenstände beigepackt werden. 
(2) Chlormethyl und Chloräthyl bis zu 100 g in Glasröhren bei einer Gesamt- 
menge von höchstens 5 kg dürfen allein oder mit anderen Gegenständen zusammen in starke 
Kisten verpackt werden, wenn die Glasröhren darin fest eingebettet sind. Die Kisten müssen 
auf rotem Grunde die gedruckte Aufschrift  »Feuergefährlich.« tragen. Enthalten die Kisten 
nicht mehr als 100 g Chlormethyl oder Chloräthyl, so dürfen sie in bedeckten Wagen be- 
fördert werden. 
(3) Metallene Kohlen säurekapseln (Sodor, Sparklet), die höchstens 25 g 
flüssige Kohlensäure und höchstens 1 g Flüssigkeit auf 1,34 ccm Fassungsraum enthalten, 
werden ohne Beschränkung befördert, wenn die Kohlensäure nicht mehr als ½ Prozent Luft 
enthält.  
(4) Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasser- 
stoff dürfen statt der nach Abschnitt C geprüften auch solche Behälter benutzt werden, die laut 
angebrachtem Stempel nach den besonderen Vorschriften der Militärverwaltung amtlich geprüft 
und innerhalb der letzten 5 Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase jedoch 
nur auf höchstens 150 Atmosphären verdichtet sein. Im übrigen gelten die Vorschriften der 
Abschnitte A, B, D bis F. 
le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung 
unterstüchende Gase entwickeln. 
Bisher Anlage B Nr.   Zur Beförderung sind zugelassen: 
XLVIIIa.   1. Die Metalle der Alkalien und der alkalischen Erden, wie Natrium, Kalium, 
Kalzium und dergleichen sowie Legierungen dieser Metalle miteinander: 
XLIXb.   2. Kalziumkarbid, auch imprägniert, Kalziumhydrür (Hydrolith). 
XLIXa.   3. Natriumsuperoxyd.
	        
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