Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—  186  —

hindern.  Ihre  Ventile  müssen  Schutzkappen  aus  Schmiedeeisen,  Stahl  oder  schmiedbarem
Gusse  tragen;  bei  Gefäßen  aus  Kupfer  sind  kupferne  Schutzkappen  zulässig.  Keiner  Kappe
bedürfen  Ventile,  die  im  Innern  des  Flaschenhalses  angebracht  und  durch  einen  aufgeschraubten
gut  sitzenden  Metallstöpsel  geschützt  sind.

(3)  Auf  Kisten,  worin  Gefäße  mit  verdichteten  Gasen  und  mit  verflüssigten
Gasen  der  Ziffern  5  und  6  verpackt  sind,  muß  der  Inhalt  deutlich  angegeben  sein.  Holzkisten
  und  Metallkästen  mit  flüssiger  Luft  (Siffer  7)  müssen  die  deutlichen  Aufschriften
»Flüssige  Luft.«,  »Oben.«,  »Unten.«,  »Sehr  zerbrechlich.«  tragen.

(4)  Bei  jeder  Sendung  von  verdichteten  Gasen  (Ziffern  1  bis  4)  hat  der  Absender
  auf  Verlangen  den  in  den  Behältern  vorhandenen  Druck  durch  ein  richtig  zeigendes
Manometer  nachzuweisen.  Die  Prüfung  hat  der  Annahmebeamte  im  Frachtbriefe  zu  bescheinigen.


Für  Fett-  und  Mischgas  in  Seebojen  oder  ähnlichen  Gefäßen  gilt  diese  Vorschrift
  nicht.

(5)  Die  Versandstücke  dürfen  nicht  geworfen,  auch  nicht  den  Sonnenstrahlen  oder  der
Ofenwärme  ausgesetzt  werden.  

(6)  Zur  Beförderung  sind  zu  verwenden:

a)  offene  Wagen
1.  für  die  verdichteten  Gase  bei  Auflieferung  in  Fahrzeugen,  die  besonders  für
Landwege  eingerichtet  und  mit  Planen  ganz  bedeckt  sind;

2.  für  Chlormethyl  und  Chloräthyl;  die  Wagen  müssen  aber  in  den  Monaten
April  bis  Oktober  einschließlich  mit  Decken  ganz  eingedeckt  sein,  wenn  die  Gefäße
nicht  in  Holzkisten  verpackt  sind;

b)  bedeckte  Wagen
für  die  verdichteten  Gase  (vergleiche  jedoch  a  Ziffer  1  und c)  und  für  die  verflüssigten
  Gase,  mit  Ausnahme  von  Chlormethyl  und  Chloräthyl
(vergleiche  a  Ziffer  2);  Kesselwagen  mit  verflüssigten  Gasen  müssen  mit  einem
hölzernen  Überkasten  versehen  sein;

c)  offene  oder  bedeckte  Wagen

für  Fettgas,  Mischgas  und  Wassergas;  die  offenen  Wagen  müssen  aber  in
den  Monaten  April  bis  Oktober  einschließlich  mit  Decken  ganz  eingedeckt  sein,
wenn  die  Gefäße  nicht  in  Holzkisten  verpackt  sind.

(7)  Die  Behälter  mit  verdichteten  oder  verflüssigten  Gasen  sind  im  Eisenbahnwagen
  so  zu  lagern,  daß  sie  nicht  umfallen  oder  herabfallen  können.  Die  Behälter  mit
flüssiger  Luft  müssen  aufrecht  stehen  und  gegen  Beschädigungen  durch  andere  Frachtstücke
geschützt  sein.  Auch  sind  sie  nicht  in  unmittelbarer  Nähe  von  leicht  brennbaren  kleinstückigen
oder  leicht  brennbaren  flüssigen  Stoffen  zu  verladen.