Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 263 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 8. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. S. 263. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3569.) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 
30. Januar 1909. 
Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 
6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird nachstehend eine Übersicht der Ein- 
teilung der am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke be- 
kannt gemacht. 
Berlin, den 30. Januar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
Übersicht der Weinbaubezirke. 
  
  
  
  
  
Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
I. Preußen. Unverändert. 
1 bis Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung 
II. Bapern. 709, von Weinbaubezirken, vom 27. März 1906 
10. (Reichs-Gesetzbl. S. 449). 
Regierungsbezirk Unterfranken8.Vom Regierungsbezirk Unterfranken und AschaffenB. Fränkischer 
und ascheffenburg. burg: Die Bezirksämter Alzenau, AschaffenburgßWeinbaubezirk. 
Gemünden, Lohr, Marktheidenfeld, Miltenberg 
und Obernburg sowie die Stadt Aschaffenburg. 
Außerdem die Gemeinde Freudenberg im badischen 
Kreise Mosbach. 
HI. Königreich Sachsen. Unverändert. 
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Dildung 
von Weinbaubezirken, vom 22. Februar 190 
(Reichs-Gesetzbl. S. 31). 
Relchs-Sesetzbl. 1909. « , 39 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Februar 1909. 
  
  
 
	        
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