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IV. An die Stelle des § 12 treten folgende Vorschriften:
Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar darf vom Verwahrer
gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars oder einer nicht
versteuerten Abschrift desselben Wechsels unversteuert nur ausgeliefert
werden, wenn dieses unversteuerte Exemplar oder diese unversteuerte
Abschrift zuvor auf der Rückseite dergestalt durchkreuzt ist, daß dadurch
die Benutzung zum Indossieren ausgeschlossen wird. Ist dies nicht der
Fall, so haftet der Verwahrer, der das mit dem Annahmevermerke ver-
sehene Exemplar unversteuert ausliefert, für die Stempelabgabe und
verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wird, in die im § 15
bestimmte Strafe.
V. Im 9 13 werden die Worte „Bundesstempel“, „Bundesstempelmarke“ und
„Blanket“ durch die Worte „Wechselstempel“, „Wechselstempelmarke“ und
„Vordruck“ ersetzt.
VI. Hinter dem § 14 werden folgende Vorschriften eingestellte
§ 14a.
Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels verjährt in
fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem
der Wechsel fällig geworden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zuständigen
Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Lahlungs-
pflichtigen gerichtete Handlung. Wird die Verjährung unterbrochen,
so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres,
in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat.
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen,
gegen welchen die Unterbrechungshandlung gerichtet worden ist.
Ist auf Grund des § 15 gegen eine der dort bezeichneten Per-
sonen ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt
der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels gegenüber dieser
Person nicht früher als die Strafverfolgung.
§ 14b.
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechsel-
stempels ist der Rechtsweg zulässig. Die Vorschriften des § 70 des
Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 finden Anwendung.
VII. Im § 15 Abs. 1 wird das Wort „Geldbuße“ durch „Geldstrafe“ ersetz.
Der § 15 Abs. 3 wird durch folgende als § 16c einzuschaltende Vor-
schriften ersetzt:
Die Umwandelung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine
Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein
Deutscher ist, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine
Zustimmung nicht zulässig.