Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Reichs-Gesetblatt. 
Nr 16. 
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 
1870. S. 329. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Doppelsteuergesetzes. S. 331. 
— Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 21. Dezember 1904 im Haag unter- 
zeichneten Abkommens über die Lazarettschiffe durch Persien und den Beitritt Schwedens zu diesem 
Abkommen. S. 333. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern 
und Warenzeichen auf der Internationalen Luftschiffahrt. Ausstellung in Frankfurt am Main 1909. 
S. 334. — Bekanutmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII³ der Anlage B zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. S. 334. — Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheck- 
verkehre. S. 334. 
  
  
(Nr. 3587.) Gesetz zur Abänderung des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung 
vom 13. Mai 1870. Vom 22. März 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt:  
Artikel I. 
Das Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 
1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 119) in der dem § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 
16. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. S. 63) entsprechenden Fassung wird wie folgt 
abgeändert: 
I. Im § 1 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „in den §§ 3 und 4“ 
die Worte 
„im § 3“. 
II. § 2 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
In Reichs- oder Staatsdiensten stehende Deutsche dürfen, sofern sie so- 
wohl in demjenigen Bundesstaat, in welchem sich ihr dienstlicher Wohnsitz be- 
findet, als auch in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des 
§ 1 Abs. 2 dieses Gesetzes haben, nur in dem ersteren Bundesstaate, sofern sie 
aber in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Ge- 
setzes, sondern nur einen dienstlichen Wohnsitz haben, nur in dem Bundesstaate 
des dienstlichen Wohnsitzes zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1909. 
 
	        
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