Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr. 3590.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Internationalen Luftschiffahrt-Ausstellung in Frankfurt 
 am Main 1909. Vom 19. März 1909. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Frankfurt am Main stattfindende Internationale Luftschiffahrt- 
Ausstellung. 
Berlin, den 19. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
  
 
 
(Nr. 3591.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII³ der Anlage B zur 
 Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. März 1909. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. März 1908 unter II 
(Reichs-Gesetzbl. S. 69) wird gestattet, daß im Verkehre zwischen Kiel und Eidel- 
stedt einerseits und Rendsburg und Tornesch andererseits bis zum 31. März 1910 
ungereinigte Knochen unwerpackt in besonders eingerichteten bedeckten Privatgüter- 
wagen befördert werden. Die Wagen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, 
die eine wirksame Durchlüftung der Ladung gewährleisten. 
Berlin, den 23. März 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
  
(Nr. 3592.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 
24. März 1909. 
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Düsseldorf ist Abrechnungs- 
stelle im Sinne des Scheckgesetzes. 
Berlin, den 24. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wermuth. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.