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2. für Chlormethyl und Chloräthyl; die Wagen müssen aber in
den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz ein-
gedeckt sein, wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind;
3. Kesselwagen für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 müssen mit
hölzernen Überkästen versehen sein.
b) bedeckte Wagen
1. für die verdichteten Gase (vergleiche jedoch a Ziffer 1 und c Ziffer 1);
2. für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 während der Monate
April bis Oktober einschließlich;
3. für flüssige Luft.
c) offene oder bedeckte Wagen
1. für Fettgas, Mischgas und Wassergas; die offenen Wagen müssen
aber in den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz
eingedeckt sein, wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind;
2. für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 während der Monate No-
vember bis März einschließlich.
2. Abschnitt G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F.
Abs. (4) erhält folgende Fassung:
(4) Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und ver-
dichtetem Wasserstoff dürfen statt der nach Abschnitt C geprüften
auch solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel
nach den besonderen Vorschriften der Militärverwaltung amtlich geprüft
und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle
dürfen die Gase auf 170 Atmosphären verdichtet sein. Bei Behältern,
die nach der amtlichen Prüfung mit einem Betriebsdruck von höchstens
150 Atmosphären in Anspruch genommen werden dürfen, ist die Ver-
dichtung der Gase nur bis zu dieser Grenze zulässig. Im übrigen
gelten die Vorschriften der Abschnitte A, B. D bis F.
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten.
Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen erhält am Ende hinter
„Flüssigkeiten“ folgenden Zusatz:
(zum Beispiel Zaponlacke).
Nr. IV. Giftige Stoffe.
I. Abschnitt A. Verpackung.
1. Im Abs. (5) b haben die Schlußworte zu lauten:
fest aufgeschraubte Metallkappen geschützt sein.
2. Im Abs. (6) a lautet der Eingang:
a) in eiserne Fässer oder in dichte Fässer aus usw. wie bisher.