Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Marke)  oder  mit  einem  über  Deckel  und  Wände  geklebten,  die  Schutzmarke

  enthaltenden  Zeichen  zu  versehen.

(5)  Eine  Kiste  darf  höchstens  enthalten:

α)  wenn  die  Sprengkapseln  zusammen  mit  Ammoniaksalpetersprengstoffen

  befördert  werden  sollen  (vergleiche  Abs.  (3)  α)

2  kg  Knallquecksilber-Sprengsatz  oder  eine  in  ihrer  Wirkung
gleichwertige  Menge  einer  anderen  Sprengsatzmischung;
β)  wenn  sie  nach  Abs.  (3)  β  verpackt  ist,
20  kg  Sprengsatz.

Kisten,  deren  Gewicht  25  kg  übersteigt,  müssen  mit  Handhaben

oder  Leisten  versehen  sein.

2.  Zu  4.  „b)  Minenzündungen“  wird  Abs.  (6)  wie  folgt,  gefaßt:

(6)  Die  Behälter  mit  Minenzündungen  der  Abs.  (1)  bis  (5)  sind,
wie  unter  a  Abs.  (2)  für  die  Behälter  von  Sprengkapseln  vorgeschrieben
ist,  zu  verschließen  und  nach  a  Abs.  (3)  β,  (4)  und  (5)  in  Überkisten
zu  verpacken,  deren  Aufschrift  zu  lauten  hat:  „Minenzündungen.  Ib.

Nicht  stürzen.“
3.  Zu  4.  „c)  Sprengkräftige  Geschoßzünder  und  d)  Zündladungen.“
sowie  „e)  Geladene  Gefechtspistolen  für  Torpedos  ohne  Zünder.“
wird  in  den  beiden  letzten  Unterabsätzen  am  Ende  hinzugefügt:
„Nicht  stürzen.“  

  III.  Abschnitt  E.  Verladung.

Abs.  (1)  erhält  am  Ende  folgenden  Zusatz:  
Jedoch  ist  die  Zusammenladung  von  Sprengkapseln  (Ziffer  4a)  mit
Ammoniaksalpetersprengstoffen  (la.  A.  1.  Gruppe  a)  zulässig,  wenn  die
Speengkapseln  nach  der  Vorschrift  zu  4.  Abs.  (3)  α  und  Abs.  (5)  α  verpackt
  sind.    

Nr.  Ic.  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper.
1.  In  den  Eingangsbestimmungen  Ziffer  3b)  wird  hinter  den  Worten
„wie  Frösche,“  eingeschaltet:
Fire  crackers.
2.  Unter  „Beförderungsvorschriften.  Abschnitt  A.  Verpackung.“  wird
im  Abs.  (2)  bei  f  hinter  den  Worten  „in  starke  Pappschachteln“  eingeschaltet:
oder  Holzkistchen  
Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.
1.  Abschnitt  F.  Sonstige  Vorschriften.  Abs.  (6)  wird  gefaßt:
(6)  Zur  Beförderung  sind  zu  verwenden:
a)  offene  Wagen
1.  für  die  verdichteten  Gase  bei  Auflieferung  in  Fahrzeugen,  die  besonders
  für  Landwege  eingerichtet  und  mit  Planen  ganz  bedeckt  sind;