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Unstreitig duͤrfte ich auch hier den Faden meiner ganzen
gegenwaͤrtigen Untersuchung abbrechen, und die eigentliche weitere
Vertheidigung meiner Meinung durch bloße Hinweisung
auf die Namen der oft genannten verehrungswürdigsten wirtembergischen
Gesetzgeber überflüssig machen, aber ich kläre
mir selbst gern alle möglichen Seiten meines Gegenstandes auf,
und man kann dieses in einem Falle, wie der gegenwäriige
ist, mit aller Ruhe des kaltblütigsten Forschers thun, weil das,
wobei etwa möglicher Weise Eigenliebe des Forschers sich einmischen
könnte, als vorläufig bewährt schon bei Seite gelegt
ist.
Nun also zur Untersuchung der verschiedenen Argumente,
wodurch man ein wirkembergisches Privilegium de non appellando
illimitatum beweisen wollte, und ohne die Verwirrung
vorläufig zu benutzen, welche bei ältern und zum Theil
auch neuern Schriftsiellern herrscht, daß sie selbst nicht recht
zu entscheiden wissen, welchen Beweisgrund sie für den besten
halten sollen,?) ohne aus dieser Verwirrung und Ungewißheit
eine vorläufige Vermuthung zu ziehen, die doch in den meisten
ähnlichen Fällen selten käuschen wird, — zur Untersuchung
der zwei Hauptgründe, auf welchen allgemein anerkannt
zuletzt Alles beruht, und aus welchen bloß als Folgerung
flieht, was etwa Einige hie und da als einen stützenden, nicht
ganz unbeträchtlichen Collateralbeweis ansehen. Diese zwei
Hauptgründe sind unstreitig folgende:
4) Eine Urkunde Kaiser Marimilians I., vom 20. August
4495.
2) Kommunikation der östreichischen Privilegien aus den
Zeiten, da Wirtemberg dstreichisch war.
») Schon Burkhard, wirtemb. Kleeblatt S. 85, bemerkt dieses.