Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr. 3597.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1909. Vom 4. April 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutz- 
 gebiete auf das Rechnungsjahr 1909 wird in Einnahme und Ausgabe auf 
98 938 530 Mark festgestellt, und zwar 
im ordentlichen Etat 
auf 68 623 530 Mark, 
im außerordentlichen Etat 
auf 30 315 000 Mark. 
§ 2. 
Der im Wege des Kredits flüssig zu machende Betrag beläuft sich auf 
26 644 930 Mark.      
§ 3. 
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats innerhalb seiner 
Grenzen geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich genehmigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 4. April 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
 
	        
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