Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das 
Gericht, dessen Gerichtsschreiber den Beschluß erlassen hat. Die 
Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen, welche mit 
der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu erheben. Die Entscheidung 
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Das Gericht 
kann vor der Entscheidung anordnen, daß die Vollstreckung des Fest- 
setzungsbeschlusses auszusetzen sei. Gegen die Entscheidung des Gerichts 
findet sofortige Beschwerde statt. 
§ 105. 
Der Festsetzungsbeschluß kann auf das Urteil und die Ausferti- 
gungen gesetzt werden, sofern bei der Anbringung des Gesuchs eine 
Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung 
der Ausfertigung nicht eintritt. Eine besondere Ausfertigung und 
Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Falle nicht statt. 
Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des 
Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. 
Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteile soll 
unterbleiben, sofern dem Festsetzungsgesuch auch nur teilweise nicht 
entsprochen wird. 
Der Anbringung eines Festsetzungsgesuchs bedarf es nicht, wenn. 
die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten 
eingereicht hat; in diesem Falle ist die dem Gegner mitzuteilende 
Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen. 
§ 106. 
Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, 
so hat in den in erster Instanz vor einem Landgerichte verhandelten 
Sachen die Partei den Gegner vor Anbringung des Festsetzungsgesuchs 
aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer einwöchigen 
Frist bei dem Gerichtsschreiber einzureichen. In den in erster Instanz 
vor einem Amtsgerichte verhandelten Sachen ist die Aufforderung nach 
Anbringung eines Festsetzungsgesuchs von dem Gerichtsschreiber zu 
erlassen. Die Vorschriften des § 105 finden keine Anwendung. 
Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist erfolgt die Ent- 
scheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des 
Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend 
zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche durch das 
nachträgliche Verfahren entstehen. · 
3. Im § 107 werden 
a) im Abs. 1 Satz 2 die Worte „das Gericht erster Instanz“ durch die 
Worte „der Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz“,
	        
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