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Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das
Gericht, dessen Gerichtsschreiber den Beschluß erlassen hat. Die
Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen, welche mit
der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu erheben. Die Entscheidung
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Das Gericht
kann vor der Entscheidung anordnen, daß die Vollstreckung des Fest-
setzungsbeschlusses auszusetzen sei. Gegen die Entscheidung des Gerichts
findet sofortige Beschwerde statt.
§ 105.
Der Festsetzungsbeschluß kann auf das Urteil und die Ausferti-
gungen gesetzt werden, sofern bei der Anbringung des Gesuchs eine
Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung
der Ausfertigung nicht eintritt. Eine besondere Ausfertigung und
Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Falle nicht statt.
Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des
Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung.
Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteile soll
unterbleiben, sofern dem Festsetzungsgesuch auch nur teilweise nicht
entsprochen wird.
Der Anbringung eines Festsetzungsgesuchs bedarf es nicht, wenn.
die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten
eingereicht hat; in diesem Falle ist die dem Gegner mitzuteilende
Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.
§ 106.
Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt,
so hat in den in erster Instanz vor einem Landgerichte verhandelten
Sachen die Partei den Gegner vor Anbringung des Festsetzungsgesuchs
aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer einwöchigen
Frist bei dem Gerichtsschreiber einzureichen. In den in erster Instanz
vor einem Amtsgerichte verhandelten Sachen ist die Aufforderung nach
Anbringung eines Festsetzungsgesuchs von dem Gerichtsschreiber zu
erlassen. Die Vorschriften des § 105 finden keine Anwendung.
Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist erfolgt die Ent-
scheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des
Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend
zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche durch das
nachträgliche Verfahren entstehen. ·
3. Im § 107 werden
a) im Abs. 1 Satz 2 die Worte „das Gericht erster Instanz“ durch die
Worte „der Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz“,