Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Gekrempte ebene Böden. 
Bezeichnet 
s die Blechdicke in mm, 
p den größten Betriebsüberdruck in atm, 
r den Wölbungshalbmesser der Krempe in mm, 
d den inneren Durchmesser des Bodens in mm, 
Fig. 17 
  
  
dann ist     
oder 
Rohrplatten von Heizrohrkesseln. 
 1. Die außerhalb des Rohrbündels liegenden Teile der Rohrplatte müssen nach den 
für ebene Wandungen geltenden Bestimmungen (Gleichungen 4 bis 9) verankert werden, falls 
die Größe der dem Dampfdruck ausgesetzten Fläche die Verankerung fordert. 
2. Die innerhalb des Rohrbündels liegenden Teile der Rohrplatte sind wie folgt zu 
bemessen: 
a) bei Verwendung besonderer Anker oder mit Gewinde eingesetzter Ankerrohre sind die 
Gleichungen 4, 5, 8 oder 9 anzuwenden. Die Rohre können in diesem Falle einfach auf- 
gewalzt sein, jedoch darf die Wandstärke der sicheren Befestigung der Rohre halber 
bei Flußeisenplatten 
nicht unter s = 5+d/8 für d = 38 bis etwa rund 100 mm, 
bei Kupferplatten  
nicht unter s = 10+d/5 für d= 38 bis etwa rund 75 mm 
gewählt werden, worin d den äußeren Rohrdurchmesser an der Befestigungsstelle 
in mm bedeutet; ferner muß der Mindestquerschnitt des Steges zwischen zwei 
Rohrlöchern betragen: 
bei Flußeisenplatten 
180 qmm für d = 38 mm, 
zunehmend auf etwa das 2,5 fache für d = rund 100 mm, 
bei Kupferplatten 
340 qmm für d = 38 mm, 
zunehmend auf etwa das 2,5 fache für d = rund 75 mm.
	        
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