Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Schlachvieh im Sinne dieses Gesetzes ist Vieh, von dem anzunehmen ist, 
daß es behufs Verwendung des Fleisches zum Genusse für Menschen alsbald 
geschlachtet werden soll.  
Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: 
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer 
übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere); 
Tiere, an denen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rück- 
sichtlich deren jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den Ansteckungs- 
stoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Tiere). 
§ 2. 
Die Anordnung und die Durchführung der Bekämpfungsmaßregeln liegen 
den Landesregierungen und deren Organen ob. 
Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate angestellt sind oder deren 
Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle der beamteten Tierärzte können im Falle 
ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte Tierärzte zu- 
gezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und 
verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in diesem Gesetze den 
beamteten Tierärzten übertragen sind. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Form, von 
deren Beobachtung die Gültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden 
Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und 
über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den 
Einzelstaaten mit der Maßgabe zu treffen, daß gegen die Anordnungen der Polizei- 
behörden zur Bekämpfung der Viehseuchen im Inlande (§§ 9ff.) ein Beschwerde- 
verfahren zuzulassen ist. 
§ 3. 
Rücksichtlich der eigenen Viehbestände der Militärverwaltung, in den Remonte- 
depots nur rücksichtlich der eigenen Pferdebestände, bleiben die Maßregeln zur 
Ermittlung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigentum 
dieser Verwaltung betroffen wird, den Militärbehörden überlassen. 
Die gleichen Befugnisse haben das Kaiserliche Gesundheitsamt und diejenigen 
zur wissenschaftlichen Erforschung übertragbarer Krankheiten bestimmten staatlichen 
Anstalten, bei denen ein Tierarzt angestellt ist, rücksichtlich aller eigenen Vieh- 
bestände. 
Ferner können 
1. den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte, 
2. den Vorständen der tierärztlichen Lehranstalten und der zu diesen gehörigen 
Institute,  
3. mit Zustimmung des Reichskanzlers den Vorständen anderer Anstalten 
von ähnlicher Art wie die im Abs. 2 und im Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten
	        
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