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Schlachvieh im Sinne dieses Gesetzes ist Vieh, von dem anzunehmen ist,
daß es behufs Verwendung des Fleisches zum Genusse für Menschen alsbald
geschlachtet werden soll.
Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses Gesetzes:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer
übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere);
Tiere, an denen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rück-
sichtlich deren jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den Ansteckungs-
stoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Tiere).
§ 2.
Die Anordnung und die Durchführung der Bekämpfungsmaßregeln liegen
den Landesregierungen und deren Organen ob.
Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate angestellt sind oder deren
Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den
Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle der beamteten Tierärzte können im Falle
ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte Tierärzte zu-
gezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und
verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in diesem Gesetze den
beamteten Tierärzten übertragen sind.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Form, von
deren Beobachtung die Gültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden
Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und
über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den
Einzelstaaten mit der Maßgabe zu treffen, daß gegen die Anordnungen der Polizei-
behörden zur Bekämpfung der Viehseuchen im Inlande (§§ 9ff.) ein Beschwerde-
verfahren zuzulassen ist.
§ 3.
Rücksichtlich der eigenen Viehbestände der Militärverwaltung, in den Remonte-
depots nur rücksichtlich der eigenen Pferdebestände, bleiben die Maßregeln zur
Ermittlung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigentum
dieser Verwaltung betroffen wird, den Militärbehörden überlassen.
Die gleichen Befugnisse haben das Kaiserliche Gesundheitsamt und diejenigen
zur wissenschaftlichen Erforschung übertragbarer Krankheiten bestimmten staatlichen
Anstalten, bei denen ein Tierarzt angestellt ist, rücksichtlich aller eigenen Vieh-
bestände.
Ferner können
1. den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte,
2. den Vorständen der tierärztlichen Lehranstalten und der zu diesen gehörigen
Institute,
3. mit Zustimmung des Reichskanzlers den Vorständen anderer Anstalten
von ähnlicher Art wie die im Abs. 2 und im Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten