Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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von  den  Landesregierungen  die  gleichen  Befugnisse  rücksichtlich  aller  dort  aufgestellten
  Viehbestände  übertragen  werden.

In  den  Fällen  der  Abs.  1  bis  3  finden  die  ferneren  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  sinngemäße  Anwendung,  in  den  Fällen  des  Abs.  2  und  des  Abs.  3
Nr.  2,  3  jedoch  nur  mit  den  Einschränkungen,  die  sich  aus  dem  Zwecke  der
wissenschaftlichen  Arbeiten  ergeben.

Die  Militärbehörden  haben  die  Polizeibehörden  der  Stand-,  Unterkunftsund
  Marschorte  von  dem  Auftreten  eines  Seuchenverdachts  und  von  dem  Ausbruch
einer  Seuche,  sowie  bei  Seuchenausbrüchen  in  nicht  kasernenmäßig  untergebrachten
Viehbeständen  auch  von  den  getroffenen  Schutzmaßregeln,  sofort  zu  benachrichtigen
und  von  dem  Verlaufe  sowie  dem  Erlöschen  der  Seuche  in  Kenntnis  zu  setzen.

Die  Pflicht  der  Benachrichtigung  der  Polizeibehörden  vom  Verdacht,  Ausbruch,
  Verlauf  und  Erlöschen  einer  Seuche  liegt  auch  den  im  Abs.  2  genannten
Anstalten  und  den  nach  Abs.  3  mit  selbständigen  Befugnissen  versehenen  Vorständen
ob,  falls  die  Seuche  oder  der  Seuchenverdacht  nicht  das  Ergebnis  wissenschaftlicher
Versuche  ist,  die  zu  den  Aufgaben  der  Anstalten  und  Institute  gehören.

§ 4.

Dem  Reichskanzler  liegt  ob,  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  der  auf
Grund  desselben  erlassenen  Anordnungen  zu  überwachen.

Tritt  die  Seuche  in  einem  für  den  inländischen  Viehbestand  bedrohlichen
Umfang  im  Ausland  auf,  so  hat  der  Reichskanzler  die  Regierungen  der  beteiligten
Bundesstaaten  zur  Anordnung  und  einheitlichen  Durchführung  der  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  erforderlichen  Abwehrmaßregeln  zu  veranlassen.

Tritt  die  Seuche  in  einer  solchen  Gegend  des  Reichsgebiets  oder  in  einer
solchen  Ausdehnung  auf,  daß  von  den  zu  ergreifenden  Maßregeln  notwendig  die
Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten  betroffen  werden  müssen,  so  hat  der  Reichskanzler
oder  ein  von  ihm  bestellter  Reichskommissar  für  Herstellung  und  Erhaltung  der
Einheit  in  den  seitens  der  Landesbehörden  zu  treffenden  oder  getroffenen  Maßregeln
zu  sorgen  und  zu  diesem  Behufe  das  Erforderliche  anzuordnen,  nötigenfalls  auch
die  Behörden  der  beteiligten  Bundesstaaten  unmittelbar  mit  Weisungen  zu  versehen.

§ 5

Die  Behörden  der  Bundesstaaten  sind  verpflichtet,  sich  bei  der  Bekämpfung
der  Viehseuchen  gegenseitig  zu  unterstützen.

 

I.  Abwehr  der  Einschleppung  aus  dem  Auslande.
§ 6.

Die  Einfuhr  von  Tieren,  die  an  einer  übertragbaren  Seuche  leiden,  und
von  verdächtigen  Tieren  (§  1  Abs.  4)  sowie  von  Erzeugnissen  solcher  Tiere  ist
verboten.  Dasselbe  gilt  für  die  Kadaver  und  Teile  von  Tieren,  die  an  einer
übertragbaren  Seuche  gefallen  sind  oder  zur  Zeit  des  Todes  an  einer  solchen