Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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16. Regelung des Verkehrs mit Viehseuchenerregern und ihrer Auf- 
bewahrung sowie Bestimmung der Vorsichtsmaßregeln, die bei der 
Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu be- 
obachten sind;  
17. Regelung der Herstellung und Verwendung von Impfstoffen, die zum 
Schutze gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind; 
18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer. 
§ 18. 
Zum Schutze gegen eine besondere Seuchengefahr und für deren Dauer 
können unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen 
die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden. 
§ 19. 
1. Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der 
Seuche erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere. 
Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb der Räumlichkeiten (Gehöft, 
Stall, Standort, Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.), in 
denen sich derartige Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen. 
Fur Räumlichkeiten, in denen sich nicht kranke oder verdächtige, sondern 
nur für die Seuche empfängliche Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen 
darf die Beschränkung des Personenverkehrs nur angeordnet werden, soweit sie 
in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. 
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unter- 
worfenen Tieres ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß das Tier 
für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihm bestimmte Räumlich- 
keit nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit 
anderen Tieren bleibt. Auch dürfen die Kadaver abgesonderter, bewachter oder 
polizeilich beobachteter Tiere nicht ohne polizeiliche Genehmigung geöffnet oder be- 
seitigt werden. 
  
§ 20. 
2. Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung oder des Transports 
kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Kadaver, der von ihnen stammenden Er- 
zeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren oder 
ihren Kadavern in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche 
zu verschleppen.  
Beschränkungen des Transports und der Benutzung der für die Seuche 
empfänglichen und solcher Tiere, die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 
Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, der ohne vorgängige 
Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung 
des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.
	        
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