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16. Regelung des Verkehrs mit Viehseuchenerregern und ihrer Auf-
bewahrung sowie Bestimmung der Vorsichtsmaßregeln, die bei der
Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu be-
obachten sind;
17. Regelung der Herstellung und Verwendung von Impfstoffen, die zum
Schutze gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind;
18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer.
§ 18.
Zum Schutze gegen eine besondere Seuchengefahr und für deren Dauer
können unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen
die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.
§ 19.
1. Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der
Seuche erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere.
Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb der Räumlichkeiten (Gehöft,
Stall, Standort, Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.), in
denen sich derartige Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen.
Fur Räumlichkeiten, in denen sich nicht kranke oder verdächtige, sondern
nur für die Seuche empfängliche Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen
darf die Beschränkung des Personenverkehrs nur angeordnet werden, soweit sie
in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unter-
worfenen Tieres ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß das Tier
für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihm bestimmte Räumlich-
keit nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit
anderen Tieren bleibt. Auch dürfen die Kadaver abgesonderter, bewachter oder
polizeilich beobachteter Tiere nicht ohne polizeiliche Genehmigung geöffnet oder be-
seitigt werden.
§ 20.
2. Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung oder des Transports
kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Kadaver, der von ihnen stammenden Er-
zeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren oder
ihren Kadavern in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche
zu verschleppen.
Beschränkungen des Transports und der Benutzung der für die Seuche
empfänglichen und solcher Tiere, die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, der ohne vorgängige
Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung
des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.