Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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a) Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche. 
§ 32. 
Tiere, die an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder einer dieser Seuchen 
verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden. 
§ 33. 
Die Vornahme blutiger Operationen an Tieren, die an Milzbrand oder 
Rauschbrand erkrankt oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, ist nur approbierten 
Tierärzten gestattet. 
Eine Öffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubnis nur von 
approbierten Tierärzten vorgenommen werden. 
§ 34. 
Die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere, die mit Milzbrand oder Rausch- 
brand behaftet waren oder bei denen der Verdacht einer dieser Seuchen vorliegt, 
müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt 
werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine 
Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. 
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Jedoch kann das Abhäuten von 
Rauschbrandkadavern unter ausreichenden Vorsichtsmaßregeln gestattet werden. 
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des Milzbrandes oder 
Rauschbrandes unter Wildständen auf das gefallene oder getötete Wild Anwendung. 
§ 35. 
Die Vorschriften der §§ 32 bis 34 können auf die Wild- und Rinderseuche 
ausgedehnt werden. 
  
  
  
  
b) Tollwut. 
§ 36. 
Hunde oder sonstige Haustiere, die der Seuche verdächtig sind, müssen von 
dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder 
bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behältnis eingesperrt werden. 
§ 37. 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
§ 38. 
Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder 
Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse 
solcher Tiere sind verboten. 
 
	        
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