Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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2.  der  Wert  derjenigen  Teile  des  getöteten  Tieres,  welche  dem  Besitzer
nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Anordnungen  zur  Verfügung  bleiben.

§  69.

Die  zu  leistende  Entschädigung  wird,  sofern  ein  anderer  Berechtigter  nicht
bekannt  ist,  demjenigen  gezahlt,  in  dessen  Gewahrsam  oder  Obhut  sich  das  Tier
zur  Zeit  des  Todes  befand.

Mit  dieser  Zahlung  ist  jeder  Entschädigungsanspruch  Dritter  erloschen.

§ 70.

Keine  Entschädigung  wird  gewährt:

1.  für  Tiere,  die  dem  Reiche,  den  Einzelstaaten  oder  zu  den  landesherrlichen
  Gestüten  gehören;

2.  für  Tiere,  die  der  Vorschrift  des  §  6  zuwider  in  das  Reichsgebiet  eingeführt
  sind;

3.  für  Tiere,  die  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  vor  der  Feststellung
der  Seuche  in  das  Reichsgebiet  eingeführt  sind,  wenn  nicht  der  Nachweis
  erbracht  wird,  daß  ihre  Ansteckung  erst  nach  der  Einführung  in

das  Reichsgebiet  stattgefunden  hat.  Diese  Frist  beträgt  bei  Milzbrand,
Rauschbrand  und  bei  Maul-  und  Klauenseuche  14  Tage,  bei  Rotz
90  Tage,  bei  Lungenseuche  180  Tage  und  bei  Tuberkulose  (§  10
Abs.  1  Nr.  12)  270  Tage.

§ 71.
Durch  Landesrecht  kann  die  Entschädigung  versagt  werden:

1.  für  Tiere,  die  an  einer  ihrer  Art  oder  dem  Grade  nach  unheilbaren
und  unbedingt  tödlichen  Krankheit  gelitten  haben,  es  sei  denn,  daß
diese  Krankheit  bestanden  hat  in  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rotz,
Lungenseuche,  Maul-  und  Klauenseuche  oder  Tuberkulose  (§  10  Abs.  1
Nr.  12),  oder  daß  das  Tier  an  einer  infolge  polizeilich  angeordneter
Impfung  aufgetretenen  Krankheit  verendet  ist;

2.   für  das  in  Viehhöfen  oder  in  Schlachthöfen  einschließlich  der  öffentlichen
Schlachthäuser  aufgestellte  Schlachtvieh;

3.  für  Hunde  und  Katzen,  die  aus  Anlaß  der  Tollwut  getötet  sind

(§§  12,  36,  39,  40).



§ 72.
Der  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt  weg:

1.  wenn  der  Besitzer  der  Tiere  oder  der  Vorsteher  der  Wirtschaft,  der  die
Tiere  angehören,  oder  der  mit  der  Aufsicht  über  die  Tiere  an  Stelle