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§ 16.
Der Arbeitgeber darf zu den im § 15 bezeichneten Arbeiten nur solche
Personen einstellen, welche die Bescheinigung eines von der höheren Verwaltungs-
behörde dazu ermächtigten, dem Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbe-
ordnung) namhaft zu machenden Arztes darüber beibringen, daß bei ihnen Krank-
heiten der Atmungsorgane oder Alkoholismus nicht nachweisbar sind. Die Be-
scheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichtsbeamten (§ 139b
der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. Diesem Arzte hat der Arbeit-
geber auch die dauernde Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter der-
gestalt zu übertragen, daß der Arzt mindestens einmal monatlich die Arbeiter
im Betrieb aufzusuchen und bei ihnen auf Anzeichen etwa vorhandener Erkran-
kungen der Atmungsorgane und auf Anzeichen des Alkoholismus zu achten hat.
Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die nach ärztlichem Urteil solcher Er-
krankungen oder des Alkoholismus verdächtig sind, zur Beschäftigung mit den
im § 15 bezeichneten Arbeiten nicht zulassen. Arbeiter, die sich gegenüber den
Einwirkungen des Thomasschlackenstaubs besonders empfindlich erweisen, sind
dauernd von jenen Beschäftigungen auszuschließen.
§ 17.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Be-
stand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder
durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht etwa von einem Arzte bewirkt
werden, verantwortlich.
Dieses Kontrollbuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, der das Buch führt;
2. den Namen des mit der Überwachung des Gesundheitszustandes der
Arbeiter beauftragten Arztes;
3. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und des Austritts
jedes Arbeiters sowie die Art seiner Beschäftigung;
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters;
5. den Tag der Genesung oder des Todes;
6. die Tage und Ergebnisse der im § 16 vorgeschriebenen allgemeinen
ärztlichen Untersuchungen.
Das Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbe-
ordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen.
§ 18.
Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Bestimmungen darüber
zu erlassen, daß die Arbeiter weder Branntwein in die Anlage noch Nahrungs-
Reichs-Gesetzbl. 1909. 90