Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Muster A. Anlage 3. 
[Seite 1] 
Kellerbuch. 
Gültig für die Kellerräume zu ..... 
Name des Besitzers ..... 
  
  
Anweisung für die Eintragungen. 
1. Bei der Anlage des Buches find die vorhandenen Bestände unter „Eingang“ nach Sorten hintereinander einzutragen 
Diese Eintragungen sind von den nachfolgenden Eintragungen durch einen Querstrich zu trennen. 
2. Die Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgange zu bewirken, jedoch genügt für den Verbrauch 
im eigenen Haushalt oder eigenen Ausschanke monatliche Eintragung. Wird Wein vom Fasse verzapft, so genügt 
es, wenn der Ausgang des ganzen Fasses auf den Tag des Anstichs gebucht und der Tag der Leerung in Spalte 16 
angegeben wird. 
3. In jedem Jahre ist das Buch einmal abzuschließen. Der Abschluß ist unter Angabe des Tages zu unterschreiben. 
4. Mit dem Abschlusse des Buches ist eine Bestandsaufnahme zu verbinden. Die Bestände sind wie bei Anlage des Buches 
als „Eingangs“ neu einzutragen.  
5. In den Spalten 4, 5, 12 und 14 genügt die Angabe der Menge in runden Zahlen; auch ist es zulässig, die Menge 
in ortsüblichem Maße (Stück, Halbstück, Fuder, Logel usw.) anzugeben. 
6. Wird Traubenmaische gleich nach der Einlagerung abgepreßt, so genügt in Spalte 4 die Angabe der gewonnenen 
Mostmenge. 
7. Bei jeder Zuckerung, auch zur Herstellung des Haustrunkes, ist in Spalte 2 einzutragen, ob Zuckerwasser oder welche 
Art trockenen Zuckers zugesetzt wird. Erfolgt die Zuckerung kurz nach Einlagerung eines Erzeugnisses, so ist sie un- 
mittelbar unter der Eintragung desselben zu buchen und das Erzeugnis in Spalte 8 als gezuckerte zu bezeichnen) 
erfolgt die Zuckerung erst später, so ist das Erzeugnis zunächst als „ungezuckert“ zu bezeichnen und der Zuckerungs- 
vorgang besonders einzutragen. Unter die ursprüngliche Angabe „ungezuckert“ ist alsdann zu setzen „nachträglich 
gezuckert“. 
8. Abgänge an Hefe oder Trub find als Ausgang zu buchen. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 92
	        
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