Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

—  571  —

Bundes-Gesetzblatt

 des  Norddeutschen  Bundes.
No  35.

 

 

  

(Nr.  212.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  in  Preußen  geltenden  Vorschriften
über  die  Heranziehung  der  Militairpersonen  zu  Kommunalauflagen  im
ganzen  Bundesgebiet.  Vom  22.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  auf  Grund  des  Artikels  61.
der  Bundesverfassung,  was  folgt:

Die  in  Preußen  über  die  Heranziehung  der  aktiven  und  nicht  aktiven
Militairpersonen  und  der  Hinterbliebenen  derselben,  sowie  der  Militair-Speise-Einrichtungen
  und  ähnlicher  Anstalten  zu  den  Kommunalauflagen  geltenden  Vorschriften,
  wie  solche  in  der  beigefügten  Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung
der  Staatsdiener  .  den  Kommunalauflagen  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen,
  vom  23.  September  1867.  (Gesetz-Samml.  für  die  Königlich  Preußischen
Staaten,  Jahrgang  1867.  S.  1648.  ff.)  enthalten  sind,  werden  im  ganzen
Bundesgebiete,  soweit  sie  in  demselben  noch  nicht  Geltung  haben,  hiermit  eingeführt.
  ·

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Dezember  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

Bundes.  Gesezbl.  1868.  82  Ver-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1868.