Inhaltsverzeichnis : Heft 5 Nachtrag. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen.

6  Bayerisches  Landtagswahlgesetz  v.  9.  April  1906.

 

  Artikel  3.
Wahlberechtigt  ist  jeder  bayerische  Staatsangehörige,  der  zu
dem  Zeitpunkte  der  Wahl
1.  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,
2.  die  bayerische  Staatsangehörigkeit-  seit  mindestens  einem
Jahre  besitzt  und

3.  dem  Staate  seit  mindestens  einem  Jahre  eine  direkte
Steuer  entrichtet.

Artikel  4.

Von  der  Berechtigung  zum  Wählen  sind  ausgeschlossen:

1.  Personen,  welche  entmündigt  oder  nach  §  1906  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  sind,

2.  Personen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet
  ist,  und  zwar  während  der  Dauer  dieses  Verfahrens,

3.  Personen,  welche  eine  öffentliche  Armenunterstützung  beziehen
  oder  in  dem  Zeitraume  eines  Jahres  vor  der  Wahl
bezogen  haben,  wobei  es  insbesondere  nicht  als  Armenunterstützung
  anzusehen  ist,  wenn  Kinder  Wahlberechtigter
aus  öffentlichen  Mitteln  Schulunterstützungen  genießen,

4.  Personen,  welche  die  Befähigung  infolge  strafgerichtlicher
Verurteilung  verloren  haben,  solange  dieser  Verlust  dauert.

Artikel  5.
Die  Ausübung  des  Wahlrechts  ist  bedingt  durch  die  Ableistung
des  Verfassungseides  (Titel  X  §  3  der  Verfassungsurkunde).  Der
S.  133.  Eid  kann  von  Angehörigen  nichtchristlicher  Glaubensbekenntnisse
mit  Hinweglassung  des  Beisatzes:  „und  sein  heiliges  Evangelium“
geleistet  werden.
Artikel  6.

Die  Ausübung  des  Wahlrechts  ist  ferner  bedingt  durch  den
Eintrag  in  die  Wählerliste.

Jeder  Wahlberechtigte  darf  nur  in  demjenigen  Wahlbezirke
wählen,  in  welchem  er  seinen  Wohnsitz  hat.

Hat  der  Wahlberechtigte  in  mehreren  Wahlbezirken  einen
Wohnsitz,  so  darf  er  das  Wahlrecht  nur  in  Einem  dieser  Bezirke
ausüben.

Artikel  7.

Wählbar  zum  Abgeordneten  ist  jeder  bayerische  Staatsangehörige,

  der  zu  dem  Zeitpunkte  der  Wahl