Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Schiffes rechtwinkligen Ebene in gleicher Höhe und Entfernung von der Kessel- 
mitte, möglichst weit von ihr nach rechts und links abstehend, anzubringen. Bei 
Seeschiffskesseln kann der Abstand der Wasserstandsgläser voneinander bis auf 
1000 Millimeter eingeschränkt werden, falls nicht der Kesseldurchmesser oder 
andere Verhältnisse ein noch geringeres Maß bedingen. Wird bei Schiffskesseln 
mit Feuerungen an beiden Enden nur eine der beiden Feuerungsseiten mit den 
vorgeschriebenen drei Wasserstandsvorrichtungen versehen, so muß an der anderen 
Seite mindestens ein Wasserstandsglas möglichst nahe der Kesselmitte angebracht 
werden. Schwimmer und Schmelzpfropfen werden nicht als Wasserstands- 
vorrichtungen gerechnet; Spindelventile, die nicht durchstoßbar sind oder sich ganz 
herausdrehen lassen, sind nicht zulässig. 
2. Die Vorrichtungen müssen gesonderte Verbindungen mit dem Kessel 
haben. Es ist jedoch gestattet, falls die Verbindung von Wasserstandsgläsern 
mit dem Dampfraume des Kessels durch Rohre hergestellt wird, diese durch eine 
gemeinsame Öffnung in den Kessel zu führen, wenn die Öffnung mindestens dem 
Gesamtquerschnitte beider Rohre gleich ist. Werden die Wasserstandsvorrichtungen 
durch Rohre mit dem Kessel verbunden, so müssen die Verbindungsrohre ohne 
scharfe Krümmungen unter Vermeidung von Wasser- und Dampfsäcken geführt 
sein. Gerade, nach dem Kessel durchstoßbare Verbindungsrohre müssen minde- 
stens 20 Millimeter, gebogene Verbindungsrohre bei Kesseln bis zu 25 Quadrat- 
meter Heizfläche mindestens 35 Millimeter, über 25 Quadratmeter Heizfläche 
mindestens 45 Millimeter lichten Durchmesser haben. Gebogene Zuleitungsrohre 
im Innern des Kessels zum Anschluß an die Wasserstandsvorrichtungen sind 
nicht gestattet.  
3. Die Lichtweiten der Wasserstandsgläser sowie die Bohrungen der 
Wasserstandsvorrichtungen müssen mindestens 8 Millimeter betragen. Die Hähne 
und Ventile der Wasserstandsvorrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß man 
während des Betriebs in gerader Richtung durch die Vorrichtungen hindurchstoßen 
kann. Wasserstandshahnköpfe müssen so ausgeführt sein, daß das Dichtungs- 
material nicht in das Glas gepreßt werden kann. 
4. Alle Hahnkegel der Wasserstandsvorrichtungen müssen sich ganz durch- 
drehen lassen. Die Durchgangsrichtung muß bei allen Hähnen deutlich auf dem 
Hahnkopfe gekennzeichnet sein. Die Bohrung der Hahnkegel an Wasserstands- 
vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß sich der Durchgangsquerschnitt beim 
Nachschleifen nicht vermindert. 
5. Werden Probierhähne oder Probierventile angewendet, so müssen sie 
so am Kessel angebracht werden, daß sie in ihrer Wirksamkeit durch die Neigungen 
des Schiffes möglichst wenig beeinflußt werden. Die unterste dieser Vorrichtungen 
ist in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Die 
Höhenlage der Wasserstandsgläser ist so zu wählen, daß sich der höchste Punkt 
der Feuerzüge mindestens 30 Millimeter unterhalb der unteren sichtbaren Be— 
grenzung des Wasserstandsglases befindet. Dabei darf der niedrigste Wasserstand 
 
	        
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