Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Schiffes  rechtwinkligen  Ebene  in  gleicher  Höhe  und  Entfernung  von  der  Kesselmitte,
  möglichst  weit  von  ihr  nach  rechts  und  links  abstehend,  anzubringen.  Bei
Seeschiffskesseln  kann  der  Abstand  der  Wasserstandsgläser  voneinander  bis  auf
1000  Millimeter  eingeschränkt  werden,  falls  nicht  der  Kesseldurchmesser  oder
andere  Verhältnisse  ein  noch  geringeres  Maß  bedingen.  Wird  bei  Schiffskesseln
mit  Feuerungen  an  beiden  Enden  nur  eine  der  beiden  Feuerungsseiten  mit  den
vorgeschriebenen  drei  Wasserstandsvorrichtungen  versehen,  so  muß  an  der  anderen
Seite  mindestens  ein  Wasserstandsglas  möglichst  nahe  der  Kesselmitte  angebracht
werden.  Schwimmer  und  Schmelzpfropfen  werden  nicht  als  Wasserstandsvorrichtungen
  gerechnet;  Spindelventile,  die  nicht  durchstoßbar  sind  oder  sich  ganz
herausdrehen  lassen,  sind  nicht  zulässig.

2.  Die  Vorrichtungen  müssen  gesonderte  Verbindungen  mit  dem  Kessel
haben.  Es  ist  jedoch  gestattet,  falls  die  Verbindung  von  Wasserstandsgläsern
mit  dem  Dampfraume  des  Kessels  durch  Rohre  hergestellt  wird,  diese  durch  eine
gemeinsame  Öffnung  in  den  Kessel  zu  führen,  wenn  die  Öffnung  mindestens  dem
Gesamtquerschnitte  beider  Rohre  gleich  ist.  Werden  die  Wasserstandsvorrichtungen
durch  Rohre  mit  dem  Kessel  verbunden,  so  müssen  die  Verbindungsrohre  ohne
scharfe  Krümmungen  unter  Vermeidung  von  Wasser-  und  Dampfsäcken  geführt
sein.  Gerade,  nach  dem  Kessel  durchstoßbare  Verbindungsrohre  müssen  mindestens
  20  Millimeter,  gebogene  Verbindungsrohre  bei  Kesseln  bis  zu  25  Quadratmeter
  Heizfläche  mindestens  35  Millimeter,  über  25  Quadratmeter  Heizfläche
mindestens  45  Millimeter  lichten  Durchmesser  haben.  Gebogene  Zuleitungsrohre
im  Innern  des  Kessels  zum  Anschluß  an  die  Wasserstandsvorrichtungen  sind
nicht  gestattet.  

3.  Die  Lichtweiten  der  Wasserstandsgläser  sowie  die  Bohrungen  der
Wasserstandsvorrichtungen  müssen  mindestens  8  Millimeter  betragen.  Die  Hähne
und  Ventile  der  Wasserstandsvorrichtungen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  man
während  des  Betriebs  in  gerader  Richtung  durch  die  Vorrichtungen  hindurchstoßen
kann.  Wasserstandshahnköpfe  müssen  so  ausgeführt  sein,  daß  das  Dichtungsmaterial
  nicht  in  das  Glas  gepreßt  werden  kann.

4.  Alle  Hahnkegel  der  Wasserstandsvorrichtungen  müssen  sich  ganz  durchdrehen
  lassen.  Die  Durchgangsrichtung  muß  bei  allen  Hähnen  deutlich  auf  dem
Hahnkopfe  gekennzeichnet  sein.  Die  Bohrung  der  Hahnkegel  an  Wasserstandsvorrichtungen
  muß  so  beschaffen  sein,  daß  sich  der  Durchgangsquerschnitt  beim
Nachschleifen  nicht  vermindert.

5.  Werden  Probierhähne  oder  Probierventile  angewendet,  so  müssen  sie
so  am  Kessel  angebracht  werden,  daß  sie  in  ihrer  Wirksamkeit  durch  die  Neigungen
des  Schiffes  möglichst  wenig  beeinflußt  werden.  Die  unterste  dieser  Vorrichtungen
ist  in  der  Ebene  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  anzubringen.  Die
Höhenlage  der  Wasserstandsgläser  ist  so  zu  wählen,  daß  sich  der  höchste  Punkt
der  Feuerzüge  mindestens  30  Millimeter  unterhalb  der  unteren  sichtbaren  Be—
grenzung  des  Wasserstandsglases  befindet.  Dabei  darf  der  niedrigste  Wasserstand