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3. Für Zigarettenpapier, mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeitung
bestimmten, 1 Mark für 1000 Zigarettenhüllen.
Im § 2 Abs. 1 Ziffer 2a ist statt „über 3 bis 5 Mark“ zu setzen: „über
3,50 bis 5 Mark“.
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt bezüglich der Änderung des Zigarettensteuergesetzes
(Artikel IIIa) am 1. September 1909, im übrigen am 15. August 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3636.) Gesetz zur Abänderung des Schaumweinsteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
§ 2 unter b des Schaumweinsteuergesetzes vom 9. Mai 1902 erhält folgende
Fassung: ·
b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke
bei einem Preise der Flasche von
nicht mehr als 4 Mark ...... 1 Mark,
mehr als 4 Mark und nicht mehr als 5 Mark ....... 2〃
mehr als 5 Mark ...... 3〃
für die Flasche.