Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
2 
719 
  
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send AM 
f. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(I) 
  
Iwecken dienen, den zur Verteilung 
gelangenden Reingewinn satzungs- 
mäßig auf eine höchstens vierpro- 
zentige Verzinsung der Kapitalein- 
lagen beschränken, auch bei Aus- 
losungen oder für den Fall der 
Auflösung nicht mehr als den 
Neunwert ihrer Anteile zusichern 
und bei der Auflösung den etwaigen 
Rest des Gesellschaftsvermögens für 
gemeinnützige Zwecke bestimmen, 
— Die von solchen Aktiengesell- 
schaften beabsichtigten Veranstal= 
tungen müssen auch für die minder 
begüterten Volksklassen bestimmt 
sein. — 
oder welche 
b) die Herstellung von inländischen 
Eisenbahnen unter Beteiligung 
oder Zinsgarantie des Reichs, der 
Bundesstaaten, der Brovinzen, 
Gemeinden oder Kreise zum Zwecke 
haben. 
a) Juländische, für den Handelsverkehr 
bestimmte Renten= und Schuldver- 
schreibungen (auch Teilschuldverschrei- 
bungen), sofern sie nicht unter Nr. 3 
fallen, sowie Interimsscheine über Ein- 
zahlungen auf diese Wertpapiere 
b) Renten= und Schuldverschreibungen 
ausländischer Staaten, Kommunal= 
verbände, Kommunen und Eisenbahn- 
gesellschaften, wenn sie im Inland 
ausgehändigt, veräußert, verpfändet 
oder wenn daselbst andere Geschäfte 
  
  
  
  
  
- 
  
vom Neunwerte, bei Interimsscheinen 
vom Betrage ber bescheinigten Ein- 
zahlungen, und zwar: 
zu 2a und c in Abstufungen von 
zu 20 in Abstufungen von 20 Pf. 
für je 20.41#überschießende Bruch- 
teile werden, soweit sie nicht unter 
1157
	        
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