c) Renten- und Schulbverschreibungen
Befreit sind:
Die Abgabe ist von jedem Stücke
nur einmal zu entrichten.
ausländischer Korporationen, Aktien-
gesellschaften oder industrieller Unter-
nehmungen und sonstige für den
Handelsverkehr bestimmte ausländische
Renten- und Schuldverschreibungen,
sofern sie nicht unter 2 b fallen, wenn
sie im Inland ausgehändigt, ver-
äußert, verpfändet oder wenn daselbst
andere Geschäfte unter Cebenden da-
mit gemacht oder Zahlungen darauf
geleistet werden, unter der gleichen
Voraussetzung auch Interimsscheine
über Einzahlungen auf diese Wert-
papieeer
Die Abgabe ist von jedem Stücke
nur einmal zu entrichten.
1. Renten-und Schuldverschreibungen
des Reichs und der Bundesstaaten
sowie Interimsscheine Üüber Ein-
zahlungen auf diese Wertpapiere;
2. die auf Grund des Reichsgesetzes
vom 8. Juni 1871 abgestempelten
ausländischen Inhaberpapiere mit
Yrämien.
1 2 4
Steuer satz Bere. nun
Nr. Gegenstand der Besteuerung echnung
83 * der Stempelabgabe
dert - * Pf.
(2.) unter Lebenden damit gemacht oder dem Güro 5 ½% 1 -. Jeräldkbleelben,
Zahlungen darauf geleistet werden, Er gchurlatchrachnet.ng Be.
unter der gleichen Voraussetzung auch trag der O4ereschirzwu,⅜ auf
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Interinsscheine über Einzahlungen auf versteuernden eentenoerschreibu
diese Wertpapirer 11— — gen usw. angerechnet.
Ist der Kapitalwert von Renten-
verschreibungen aus diesen selbst
nicht ersichtlich, so gilt als solcher
der 25 fache Betrag der eimjährigen
Rente
Ausländische Werte werden nach
den Vorschriften wegen Erhebung
des Wechselstempels umgerechnet.