Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
  
c) Renten- und Schulbverschreibungen 
Befreit sind: 
  
Die Abgabe ist von jedem Stücke 
nur einmal zu entrichten. 
ausländischer Korporationen, Aktien- 
gesellschaften oder industrieller Unter- 
nehmungen und sonstige für den 
Handelsverkehr bestimmte ausländische 
Renten- und Schuldverschreibungen, 
sofern sie nicht unter 2 b fallen, wenn 
sie im Inland ausgehändigt, ver- 
äußert, verpfändet oder wenn daselbst 
andere Geschäfte unter Cebenden da- 
mit gemacht oder Zahlungen darauf 
geleistet werden, unter der gleichen 
Voraussetzung auch Interimsscheine 
über Einzahlungen auf diese Wert- 
papieeer 
Die Abgabe ist von jedem Stücke 
nur einmal zu entrichten. 
1. Renten-und Schuldverschreibungen 
des Reichs und der Bundesstaaten 
sowie Interimsscheine Üüber Ein- 
zahlungen auf diese Wertpapiere; 
2. die auf Grund des Reichsgesetzes 
vom 8. Juni 1871 abgestempelten 
ausländischen Inhaberpapiere mit 
Yrämien. 
  
  
  
  
  
  
1 2 4 
Steuer satz Bere. nun 
Nr. Gegenstand der Besteuerung echnung 
83 * der Stempelabgabe 
dert - * Pf. 
(2.) unter Lebenden damit gemacht oder dem Güro 5 ½% 1 -. Jeräldkbleelben, 
Zahlungen darauf geleistet werden, Er gchurlatchrachnet.ng Be. 
unter der gleichen Voraussetzung auch trag der O4ereschirzwu,⅜ auf 
2 - « . en Betra er demn 
Interinsscheine über Einzahlungen auf versteuernden eentenoerschreibu 
diese Wertpapirer 11— — gen usw. angerechnet. 
Ist der Kapitalwert von Renten- 
verschreibungen aus diesen selbst 
nicht ersichtlich, so gilt als solcher 
der 25 fache Betrag der eimjährigen 
Rente 
Ausländische Werte werden nach 
den Vorschriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels umgerechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.