Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 87b. 
Werden bei inländischen Aktiengesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914 neue 
Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben, so kann seitens des Bundesrats, 
sofern die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten für 
den Steuerpflichtigen verbunden sein würde, Stundung der Abgabe 
bis zur Dauer von drei Jahren bewilligt werden. 
Wird bei der Ausgabe neuer Gewinnanteilscheinbogen der Nach- 
weis geführt, daß in dem vorhergehenden zehnjährigen Zeitraume für 
ein oder mehrere Jahre ein Gewinnanteil nicht gezahlt ist, so tritt eine 
entsprechende Kürzung der Abgabe ein, es sei denn, daß der im Durch- 
schnitte der zehn Jahre verteilte Gewinnanteil mindestens 4 vom Hundert 
betragen hat. 
  
§ 7e. 
Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, die keine Gewinnanteilscheine ausgeben, werden hinsichtlich der 
Verpflichtung zur Entrichtung der in Tarifnummer 3A unter a be- 
zeichneten Stempelabgabe so behandelt, als wenn sie von dem Zeit- 
punkte der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der 
Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister für je zehnjährige 
Zeiträume Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben hätten. Die Stempel- 
abgabe ist von dem Betrage der Einlagen auf das in Aktien zerlegte 
Grundkapital zu berechnen und auf Grund einer binnen dreimonatiger 
Frist an die Steuerbehörde einzureichenden Anmeldung zu entrichten 
Artikel 4. 
Hinter dem § 66 des Gesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Vlla. Schecks. 
(Tarifnummer 10.) 
§ 66a. 
Die Entrichtung der in Nr. 10 des Tarifs bezeichneten Stempel- 
abgabe muß erfolgen, ehe ein im Inland ausgestellter Scheck vom 
Aussteller, ein im Ausland auf das Inland ausgestellter Scheck, der 
nicht schon im Auslande mit dem Reichsstempel versehen ist, von dem 
ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. 
Die Entrichtung der Stempelabgabe von den den Schecks gleich- 
gestellten Quittungen liegt dem Aussteller des stempelpflichtigen Schrift- 
stücks und wenn dieses im Ausland ausgestellt ist, demjenigen ob, der 
es im Inland aushändigt. Die Entrichtung muß erfolgen, bevor 
das Schriftstück ausgehändigt wird.
	        
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