Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Höhe  wie  bei  neu  aufzustellenden  Schiffskesseln  unterzogen  werden.  Der  völligen
Bloßlegung  des  Kessels  bedarf  es  in  einem  solchen  Falle  in  der  Regel  nicht.

2.  Von  der  Außerbetriebsetzung  eines  Schiffskessels  zum  Zwecke  einer
Hauptausbesserung  des  Kesselkörpers  hat  der  Kesselbesitzer  oder  sein  Stellvertreter
der  zur  regelmäßigen  Prüfung  des  Schiffskessels  zuständigen  Stelle  Anzeige  zu
erstatten.  Die  gleiche  Pflicht  liegt  dem  Kesselbesitzer  oder  seinem  Vertreter  ob,
wenn  ein  Schiffskessel  durch  Wassermangel  oder  Brandschaden  überhitzt  oder
plötzlich  im  Betrieb  unter  Wasser  gesetzt  und  abgekühlt  wird.

3.  Auf  Seeschiffskessel  finden  diese  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  der  leitende  Maschinist  bei  Hauptausbesserungen  oder  Beschädigungen
der  im  Abs.  1  genannten  Art  während  der  Fahrt  oder  bei  dem  Aufenthalte  des
Schiffes  außerhalb  des  Deutschen  Reichs zur  Ausführung  der  Druckprobe  verpflichtet
  ist,  jedoch  ungesäumt  entsprechende  Anzeige  an  die  zur  regelmäßigen
Beaufsichtigung  des  Schiffskessels  zuständige  Stelle  zu  erstatten  hat.  Diese  hat
zu  entscheiden,  ob  die  Druckprobe  nach  Rückkehr  des  Schiffes  in  einen  deutschen
Hafen  amtlich  zu  wiederholen  ist.

§ 14.
Prüfungsmanometer.

1.  Der  bei  der  Prüfung  ausgeübte  Druck  muß  durch  ein  von  dem
zuständigen  Sachverständigen  amtlich  geführtes  Doppelmanometer  festgestellt  werden.

2.  An  jedem  Schiffskessel  muß  sich  in  der  Nähe  des  Manometers  (§  10)
am  Manometerrohr  ein  mit  einem  Dreiwegehahn  versehener  Stutzen  zur  Anbringung
  des  amtlichen  Manometers  befinden,  der  einen  ovalen  Flansch  von
60  Millimeter  Länge  und  25  Millimeter  Breite  besitzt.  Die  Weite  der  Schlitze
zur  Einlegung  der  Befestigungsschrauben  und  die  Offnung  des  Stutzens  muß
7  Millimeter,  die  Länge  der  Schlitze  20  Millimeter  betragen.

V.  Aufstellung.

§ 15.
Die  Schiffskessel  sind  sorgfältig  im  Schiffe  zu  lagern  und  gegen  seitliche
Verschiebung  und  Drehung  sowie  gegen  Verschiebung  nach  vorn  und  hinten
gehörig  zu  sichern.

VI.  Allgemeine  Bestimmungen.
§ 16.
Aufbewahrung  der  Kesselpapiere.
1.  Zu  jedem  Schiffskessel  gehören:
a)  Eine  Ausfertigung  der  Urkunde  über  seine  Genehmigung  nach  Maßgabe

der  Anlage  6  nebst  den  zugehörigen  Zeichnungen  und  Beschreibungen.
Die  Urkunde  muß  einen  Lageplan  über  die  Aufstellung  des  Schiffs-