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Artikel II.
Erhöhung des Kaffee- und Teezolls.
§ 1.
Die Nr. 61 des zum Zolltarifgesetze vom 25. Dezember 1902 gehörigen
Zolltarifs erhält folgende Fassung:
Zollsatz für
1 Doppelzentner.
Mark
Kaffee, auch Kaffeeschalen (Kirschschalen und Pergament-
hülsen):
roh ..................................... 60,
gebrannt oder geröstet, auch gemahlen 85.
§ 2.
In Nr. 65 des Zolltarifs wird der Zollsatz für Tee von 25 Mark auf
100 Mark für 1 Doppelzentner erhöht.
§ 3.
Roher und gebrannter Kaffee sowie Tee, die sich am Tage des Inkraft-
tretens dieses Artikels im freien Verkehre des Zollgebiets befinden, unterliegen
nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Nachverzollung.
An Nachzoll sind für 1 Doppelzentner zu erheben:
von Kaffee ..... 20 Mark,
von Tee ... 75〃.
Für Kaffee im Besitze von Haushaltungsvorständen, die weder Kaffee ver-
arbeiten, noch mit Kaffee oder daraus hergestellten Getränken Handel treiben,
wird der Nachzoll nicht erhoben, wenn die Gesamtmenge nicht mehr als 10 Kilo-
gramm beträgt.
Die Vorschriften des Abs. 3 finden auf die Nachverzollung von Tee ent-
sprechende Anwendung.
§ 4.
Bei vor dem 1. Juni 1909 im Inlande geschlossenen Lieferungsverträgen
über verzollten Kaffee und Tee (Nr. 61 und 65 des Zolltarifs) ist der Verkäufer
berechtigt, von dem Empfänger Ersatz des höheren Zollsatzes für nach dem In—
krafttreten der Zollerhöhung gelieferte Ware zu beanspruchen.
Artikel III.
Besteuerung der Beleuchtungsmittel.
§ 1.
Die nachbenannten Beleuchtungsmittel:
elektrische Glühlampen und Brenner für solche,
Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähnliche Glühlampen,