Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 36. 
Verjährung der Strafverfolgung. 
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von 
den mit Ordnungsstrafen belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 
§ 37. 
Strafverfahren. 
In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und 
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung 
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem 
Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle 
des § 27 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle 
des nicht festgestellten Abgabebetrags an die Reichskasse abzuführen. 
§ 38. 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die 
Steuer zu verrechnen. 
§ 39. 
Verwaltung der Zündwarensteuer und Abfindung. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zündwarensteuer erfolgt durch die 
Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den 
vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind 
dem Reichstag innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, 
wenn er sie nicht genehmigt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter- 
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung dieses Artikels die- 
selben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichs- 
gebiets zahlen nach den für die Zölle maßgebenden Vorschriften an Stelle der 
Zündwarensteuer eine entsprechende Abfindung an die Reichskasse. 
§ 40. 
Zoll. 
Die Nummer 367 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende 
Fassung: 
Zündhölzer, Zündstäbchen aus Pappe 30 Mark. 
§ 41. 
Behandlung der Zollanschlüsse. 
Der Zündwarensteuer unterliegende Zündwaren, die aus den dem Zoll- 
gebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, werden hinsichtlich der 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 121
	        
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