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§ 28.
Die im § 27 bezeichneten Brauer haben die Brausteuer für das zur Bier- [b Entrichtung der Brausteuer bis Vermahlungssteuer.]
bereitung bestimmte Malz nach dem Gewichte des auf die Malzsteuermühle ge-
brachten noch ungeschroteten Malzes zu entrichten (Vermahlungssteuer). Sie sind
in bezug auf das auf ihrer Malzsteuermühle geschrotete Malz von den in den
§§ 18 Abs. 3, 21, 22, 24, 25 und 26 ausgesprochenen Beschränkungen hinsichtlich
der Aufbewahrung der Vorräte an Malzschrot, der Anmeldung jeder Einmaischung,
der Zeit der Einmaischung usw. und des Nachmaischens befreit.
Für den verwendeten Zucker ist die Steuer neben der Vermahlungssteuer
zu entrichten. Auch unterliegt der Zucker den für ihn in diesem Gesetz allgemein
vorgeschriebenen Aufsichtsmaßnahmen.
Für die Feststellung des Gewichts des auf die Malzsteuermühle gebrachten
Malzes ist, vorbehaltlich der Vorschrift im § 30, die Anzeige der selbsttätigen
Verwiegungsvorrichtung maßgebend.
§ 29.
Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, dürfen zur [c) Pflichten der Brauer, die Vermahlungssteuer entrichten.]
Bierbereitung nur Malz verwenden, das auf der eigenen Malzsteuermühle ge-
schrotet worden ist. Die Benutzung der Malzsteuermühle durch andere oder das
Ablassen von geschrotetem Malze an andere ist nur mit Genehmigung der Steuer-
behörde statthaft.
Besitzt der Brauer außer der von der Steuerbehörde zum Schroten des
Braumalzes genehmigten Malzsteuermühle noch andere, für sonstige Zwecke be-
stimmte, zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futterschrot-
mühlen usw.) oder will er sich solche beschaffen, so hat er hiervon der Steuer-
behörde Anzeige zu erstatten und sich den für die Benutzung dieser Vorrichtungen
etwa angeordneten Maßnahmen zu unterwerfen.
§ 30.
Von Beschädigungen der Malzsteuermühle oder der selbsttätigen Verwiegungs-
vorrichtung, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von
Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Verwiegungsvorrichtung sowie von Ver-
letzungen des amtlichen Verschlusses haben die Brauer ohne Verzug und jeden-
falls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebestelle Meldung zu machen. Wenn
der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist, desgleichen
wenn die Verwiegungsvorrichtung die Tätigkeit versagt oder unregelmäßig ausübt,
darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur unter Zuziehung
eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Malzsteuermühle schroten. Das Ge-
wicht des geschroteten Malzes ist in diesem Falle unter Mitwirkung des zuge-
zogenen Zeugen besonders festzustellen und im Mahlbuche (§ 31) anzuschreiben.
Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Verwiegungs-
vorrichtung außer Betrieb und gewährt zur Ausbesserung oder Neuaufstellung,
desgleichen zur Wiederherstellung der beschädigten Malzsteuermühle eine angemessene
Frist. Die einstweilige Benutzung der Malzsteuermuhle ohne die Verwiegungs-
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