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Sind die Gegenstände nicht mehr vorhanden oder stehen der Einziehung
sonst tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schuldigen die Erlegung des
Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die Zahlung
einer Geldsumme von zehn Mark bis eintausend Mark aufzuerlegen.
Die Vorschriften im Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Zuwiderhandlungen
gegen ein gemäß § 3 Abs. 1 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung von
Zubereitungen der im § 3 Abs. 2 bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren
Falle hat sich die Einziehung auf die verbotswidrig in den Verkehr gebrachten
Zubereitungen zu erstrecken.
§ 39.
[Begriff der Brausteuerdefraudation.] Wer es unternimmt, die Brausteuer zu hinterziehen oder eine Vergütung
oder Erstattung dieser Steuer zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur in
geringerem Betrage zu beanspruchen war, macht sich der Brausteuerdefraudation
schuldig.
§ 40.
Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen:
1. wenn mit der Verwendung (Einmaischung, Zumaischung, Zusetzung)
solcher steuerpflichtigen Braustoffe, die der Steuerbehörde nicht oder
für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuer-
betrag bedingender Menge angemeldet sind, zum Brauen auch nur
begonnen ist,
2. wenn die Verwendung von Zucker bei einem anderen als dem in der
Erklärung (§ 23) angegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt;
3. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei ohne
Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das
auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten
Malzsteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den Fall
des § 30) nicht durch die mit der Malzsteuermühle verbundene selbst-
tätige Verwiegungsvorrichtung gegangen ist;
4. wenn ein Brauer durch unrichtige Anschreibungen in den von ihm zu
führenden Büchern oder durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt,
daß die von ihm geschuldete Brausteuer nach einem niedrigeren als
dem der Vorschrift des Gesetzes entsprechenden Satze berechnet wird.
§ 41.
Der Defraudation wird gleichgeachtet:
1. wenn Malzschrot nach erfolgter Anmeldung von Braueinmaischungen,
sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer,
in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich zulässige Menge
(§ 18 Abs. 3) um mehr als 10 vom Hundert übersteigt;
2. wenn Zucker, der Vorschrift im letzten Absatze des § 25 entgegen, in
der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 vom
Hundert über die für das betreffende Gebräu angemeldete Menge oder,