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7. wenn Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten,
die ihnen in Gemäßheit der §§ 27 bis 31 obliegenden Pflichten verletzen.
Die Übertretung einzelner für die Sicherung der Steuer besonders wichtiger
Vorschriften kann in dem letztgedachten Falle (zu 7) mit Ordnungsstrafe bis zum
Betrage von sechshundert Mark belegt werden.
§ 48.
Mit Ordnungsstrafe § 47 Abs. 1) wird außerdem belegt:
1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten
oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Beauf-
sichtigung der Brausteuer bezüglichen Handlung oder Unterlassung
einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder
gewährt, sofern nicht der Tatbestand der Bestechung (§ 333 des Straf-
gesetzbuchs) vorliegt
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zuschulden kommen läßt, durch
die ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes
in bezug auf die Brausteuer verhindert wird, sofern nicht der Tatbestand
der strafbaren Widersetzlichkeit (§ 113 des Strafgesetzbuchs) vorliegt.
§ 49.
[Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen.] Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz, die nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen
derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Strafe gegen denselben
Täter sowie gegen mehrere Täter und Teilnehmer zusammen nur im einmaligen
Betrage festgesetzt werden.
§ 50.
[Zwangsmaßregeln.] Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die
Beobachtung der Anordnungen, die auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes
und der dazu erlassenen Verwaltungsbestimmungen getroffen worden sind, durch
Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen,
auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Aus-
lagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Lollgefällen und mit
dem Vorzugsrechte der letzteren.
§ 51.
[Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.] Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet für die von seinen Verwaltern,
Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne stehenden
Personen sowie von seinen Familien- oder Haushaltungsmitgliedern auf Grund
dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für
die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen,
wenn nachgewiesen wird:
1. daß die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen verübt ist oder
2. daß er bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer,
Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen
oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Familien- oder
Reichs- Gesetzbl. 1909 125