Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

3. Rohrenden sollen sich im kalten Zustand auf eine Länge von 30 mm auf- 
weiten lassen und zwar: 
a) bei einer Wanddicke der Rohre bis zu 4 mm um 5 Prozent des inneren Durchmessers, 
b) bei einer Wanddicke der Rohre bis zu 6 mm um 3 Prozent des inneren Durchmessers. 
Das Aufweiten der Rohrenden muß durch Hämmern über einem Dorn erfolgen. 
4. Nohrenden sollen sich im kalten Zustande nach außen umbördeln lassen, und zwar: 
a) bei Rohren bis 76 mm Weite und bis 3,5 mm Wanddicke um 75°, 
b) bei Rohren über 76 mm Weite und bis 4,5 mm Wanddicke um 45°, 
c) bei Rohren über 4,6 mm Wanddicke um 30°. 
Die Breite des Bördels muß bei a 12 Prozent, bei b und c 8 Prozent des inneren 
Rohrdurchmessers betragen. 
5. Rohrabschnitte von 100 mm Länge sollen sich im kalten Zustande bis auf ein 
Drittel des Durchmessers zusammendrücken lassen, ohne daß sich in den am stärksten gebogenen 
Teilen Anbrüche zeigen, doch soll die Schweißnaht nicht in den am stärksten gebogenen Teilen liegen. 
6. Die Rohre sollen einem Wasserdrucke von der 3 fachen Höhe des Betriebsüber- 
drucks, mindestens aber von 30 atm Überdruck widerstehen, ohne eine Formveränderung oder Un- 
dichtigkeit zu zeigen. Die Rohre sind, während sie unter dem Probedrucke stehen, abzuhämmern, 
namentlich auch an der Schweißnaht. 
Dritter Teil. 
Flußeisen. 
A. Bleche. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe AlV. 1 bis 4). 
2. Hartbiegeprobe (siehe AlV. 5). 
3. Schmiede- und Lochprobe (siehe AIV. 6). 
II. Anzahl der Probestücke. 
1. Von dem Material einer Lieferung sollen in der Regel von sämtlichen Blechen Probe- 
stücke entnommen werden. 
2. Den Blechen sollen Streifen sowohl zu Zug- als auch zu Schmiede- und Loch- sowie 
Hartbiegeproben in Längs- oder Querfaser entnommen werden. 
3. Bei Blechen über 4,5 m Länge sind zwei Zugproben zu machen, und zwar ist eine 
Längsprobe vom Fußende des Bleches und eine Querprobe in der Mitte der entgegengesetzten 
schmalen Seite zu entnehmen.
	        
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