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Die hiernach noch zu gewährende Vergütung ist von den zur Kirchgemeinde
hehörigen politischen Gemeinden nach Verhältniß der bei der jeweiligen letzten
Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl aufzubringen.
6& 9.
Den derzeitigen Stelleninhabern soll das seither gewährte höhere Grundgehalt
und die höhere Pensionsberechtigung ungeschmälert verbleiben.
8 10.
Alle entgegenstehenden gesehlichen Vorschriften werden hiermit aufgehoben.
Dieses Geset tritt am 1. Jannar 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Jusiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 21. Dezember 1899.
Günther, Fürst zu Schwarzburg.
(I. S.) v. Starck.
II. Gesetz
vom 29. Dezember 1899,
betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die zu erhebende
Grund= und Gebäudestener.
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg r. 2.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt: