Full text : Haupt-Sachregister zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen auf die Jahre 1818 bis 1907. (73a)

1900  3

Die  hiernach  noch  zu  gewährende  Vergütung  ist  von  den  zur  Kirchgemeinde
hehörigen  politischen  Gemeinden  nach  Verhältniß  der  bei  der  jeweiligen  letzten
Volkszählung  ermittelten  Einwohnerzahl  aufzubringen.

6&  9.
Den  derzeitigen  Stelleninhabern  soll  das  seither  gewährte  höhere  Grundgehalt
und  die  höhere  Pensionsberechtigung  ungeschmälert  verbleiben.
8  10.
Alle  entgegenstehenden  gesehlichen  Vorschriften  werden  hiermit  aufgehoben.
Dieses  Geset  tritt  am  1.  Jannar  1900  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Jusiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  21.  Dezember  1899.

Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.
(I.  S.)  v.  Starck.

II.  Gesetz
vom  29.  Dezember  1899,
betreffend  die  Feststellung  des  Prozentsatzes  für  die  zu  erhebende
Grund=  und  Gebäudestener.
Wir  Günther,  von  Gottes  Guaden  Fürst  zu  Schwarzburg  r.  2.

verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags,  was  folgt: